Der Anspruch eines Bundesbeamten auf Beihilfe im Krankheitsfall wird durch die vom Bundesministerium des Innern bestimmten Festbeträge für Arzneimittel wirksam begrenzt. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz in Koblenz am Freitag.
Der angewandte Arzneimittelfestbetrag beruhe auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage, so die Richter am Oberverwaltungsgericht (OVG). Er begrenzt daher den Beihilfeanspruch wirksam.
Geklagt hatte ein Bundesbeamter, der eine Beihilfe zu Arzneimittelkosten von 135 Euro beantragt hatte, welche die Beihilfebehörde jedoch nur in Höhe eines zuvor durch Verwaltungsvorschrift bestimmten Festbetrags von 90 Euro als beihilfefähig anerkannte. Das Verwaltungsgericht Koblenz gab der Klage auf Gewährung ungekürzter Beihilfe statt. Auf die Berufung des Bundes hat das Oberverwaltungsgericht dieses Urteil jetzt aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urt. v. 15. April 2011, Az: 10 A 11331/10.OVG).
Auch nach der neuen Bundesbeihilfeverordnung seien grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen beihilfefähig. Bei mehreren Medikamenten mit gleicher Wirkung dürften daher der Beihilfe die Kosten des preisgünstigsten Medikaments zugrunde gelegt werden, auch wenn der Beamte sich für ein teureres Mittel entschieden habe.
Zur Verwirklichung dieses Grundsatzes ermächtigten das Bundesbeamtengesetz und die Bundesbeihilfenverordnung das Bundesinnenministerium ausdrücklich, Arzneimittelfestbeträge zu bestimmen und so die Beihilfefähigkeit von Medikamenten auf ein wirtschaftliches Maß zu begrenzen. Zur Vermeidung zusätzlichen Verwaltungsaufwands habe sich das Ministerium dabei an den für die Gesetzliche Krankenversicherung geltenden Festbeträgen zu orientieren. Damit hätten Gesetz- und Verordnungsgeber selbst alles Wesentliche in Bezug auf die Festbetragsbestimmung geregelt.
Ein nennenswerter "gesetzesfreier" Gestaltungsspielraum bleibe dem Ministerium nicht. Gleichzeitig erlaubten die Bestimmungen der Bundesbeihilfenverordnung es aber auch, von den Festbeträgen in Härtefällen abzuweichen, wie es aus Gründen der Fürsorge geboten sein könne.
plö/LTO-Redaktion
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OVG Rheinland-Pfalz: . In: Legal Tribune Online, 15.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3053 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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