Nach einem am Dienstag bekannt gewordenen Beschluss des 4. Senats des OVG dürfen herkömmliche Glühlampen nicht als sogenannte "Heatballs" verkauft werden. Die Richter bestätigten damit ein Verbot der Bezirksregierung Köln.
Dem Verfahren liegt eine EG-Verordnung von März 2009 zugrunde, die das stufenweise Aus für herkömmliche Glühlampen bis September 2012 vorsieht. In ersten Schritten ist demnach in der EU die Produktion und Einfuhr von Glühlampen mit Stärken von 75 und 100 Watt verboten worden.
Bei den "Heatballs" handelt es sich nach deren erkennbarer Zweckbestimmung und Eignung um Haushaltslampen im Sinne der EG-Verordnung, so das Oberverwaltungsgericht (OVG). Die Antragstellerin könne sich auch weder auf ihre europarechtlich noch auf die grundgesetzlich garantierte Kunstfreiheit berufen. Bei der "Heatball-Aktion" handele es sich trotz der satirischen Einkleidung nicht um Kunst im Sinne des Grundgesetzes (Beschl. v. 24.02.2012, Az. 4 B 978/11).
Die Antragstellerin ließ nach Inkrafttreten des Verbots 40.000 Leuchtkörper dieser Art in China produzieren mit der Absicht, sie in Deutschland unter der Bezeichnung "Heatball" als "Kleinheizelemente" zu verkaufen. In der zugehörigen Produktinformation heißt es, die "Heatballs" seien keine Lampen, passten aber in jede Lampenfassung; die Leuchtwirkung während des Heizvorgangs sei produktionstechnisch bedingt. Bereits in erster Instanz scheiterte eine Klage vor dem VG Aachen.
Das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Vermarktung der Lampen stehe im Vordergrund, so die Münsteraner Richter. In jedem Fall sei die Einschränkung aus Gründen der in der EU zulässigerweise verfolgten Klimaschutzziele und der angestrebten Verringerung des Energieverbrauchs gerichtlich nicht zu beanstanden.
tko/LTO-Redaktion
OVG NRW zu Glühlampen: . In: Legal Tribune Online, 28.02.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5658 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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