Das Kölner Auktionshaus Lempertz darf die rund 25 mexikanischen Kunstgegenstände versteigern. Das Land hätte dies nicht untersagen dürfen, entschied das OVG NRW am Montag. Bei dem Rechtsstreit ging es darum, ob das Kulturrückgabegesetz von 2007 anwendbar ist, da die Gegenstände alle vor dessen Inkrafttreten ausgeführt worden waren.
Lempertz hatte 2011 die aus verschiedenen Sammlungen stammenden Stücke versteigert. Das Land Nordrhein-Westfalen verfügte auf Wunsch Mexikos eine sogenannte Anhalteanordnung, da die Stücke illegal ausgeführt worden seien. Das Kunsthaus durfte die bereits versteigerten Werke daher zunächst nicht an die neuen Besitzer übergeben.
Grundsätzlich darf die Weitergabe eines Kulturgut an Dritte nach dem Gesetz verboten werden, wenn der dringende Verdacht besteht, dass ein Kulturgut unrechtmäßig aus einem anderen Vertragsstaat des UNESCO-Kulturgutübereinkommens in das Bundesgebiet verbracht worden und an diesen Staat zurückzugeben ist.
Nun stellte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen aber klar, dass ein Rückgabeanspruch nur dann besteht, wenn das Kulturgut nach dem 26. April 2007 unrechtmäßig aus dem Herkunftsstaat ausgeführt worden ist. Sowohl das Kulturgüterrückgabegesetz als auch das UNESCO-Kulturgutübereinkommen seien bewusst nicht mit Rückwirkung in Kraft gesetzt worden, um einen Ausgleich zwischen dem Kulturgüterschutz und den Belangen des Kunsthandels zu schaffen. Somit sei es nicht auf die bereits versteigerten, aber noch nicht an die Besitzer ausgelieferten Kunstgegenstände anzuwenden (Urt. v. 08.07.2013, Az. 5 A 1370/12).
Der 5. Senat ließ Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu.
dpa/tko/LTO-Redaktion
OVG NRW zu Kulturgüterrückgabegesetz: . In: Legal Tribune Online, 09.07.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9102 (abgerufen am: 12.11.2024 )
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