Ein Mitarbeiter eines Münchner Museums hat Gemälde aus einem Depot durch Fälschungen ersetzt und das Original versteigern lassen. Das Amtsgericht verurteilte ihn dafür nach dem Kulturgutschutzgesetz.
Wer ein Gemälde entwendet und verkauft, macht sich wegen des illegalen Inverkehrbringens von Kulturgut im Sinne des Kulturgutschutzgesetzes (KGSG) strafbar. Dies entschied das Amtsgericht München (AG) in einem am Montag veröffentlichten Urteil (v. 11.09.2023, Az. 1119 Ds 13 Js 112633/22).
Der Angeklagte war von Mai 2016 bis April 2018 als technischer Mitarbeiter in der Sammlungsverwaltung eines Münchner Museums beschäftigt und hatte dort Zugriff auf das Lager, in dem Gemälde verwahrt wurden. Diese Möglichkeit nutzte er zu seinem Vorteil aus: Er tauschte das Gemälde "Das Märchen vom Froschkönig" von Franz von Stuck gegen eine Fälschung. Anschließend bot er das Original zur Versteigerung in einem Münchner Auktionshaus an, das das Bild für 70.000 Euro an eine Galerie in der Schweiz verkaufte. Nach Abzug der Versteigerungskosten brachte der Verkauf dem Mann 49.127,40 Euro in bar ein.
Doch bei diesem einen Vorfall blieb es nicht. Der heute 30-Jährige entwendete zusätzlich die Gemälde "Die Weinprüfung" von Eduard von Grützner und "Zwei Mädchen beim Holzsammeln im Gebirge" von Franz von Defregger aus dem Lager des Museums. Eines der Gemälde ließ er ebenfalls versteigern, das andere verkaufte er direkt an das Auktionshaus, was ihm insgesamt weitere rund 12.000 Euro einbrachte. In einem weiteren Fall entschied sich der Museumsmitarbeiter für das Gemälde "Dirndl" von Franz von Defregger, das er ebenfalls aus dem Lager entwendete und es anschließend über ein anderes Münchner Auktionshaus zur Versteigerung anbot. Dies scheiterte allerdings mangels eines entsprechenden Gebotes.
Verurteilung nach dem Kulturgutschutzgesetz
Wie der junge Mann seinen neuen Wohlstand nutzte? "Das Geld verwendete der Angeklagte, um Schulden zu tilgen und sich einen luxuriösen Lebensstil zu finanzieren", teilte das Gericht mit. "Er leistete sich unter anderem eine neue Wohnung, teure Armbanduhren und kaufte sich einen Rolls Royce."
Das AG verurteilte ihn wegen des illegalen Inverkehrbringens von Kulturgut. Das Inverkehrbringen von Kulturgut ist nach § 40 Abs. 1 KGSG unter anderem dann verboten, wenn das Kulturgut abhandengekommen ist, worunter nach Ansicht des AG auch die beschriebenen Taten des Museumsmitarbeiters fallen. Wer ein solches Kulturgut nun trotzdem in den Verkehr bringt, also beispielsweise wie hier geschehen versteigert, macht sich nach § 83 Abs. 1 KGSG strafbar.
Vor Gericht hatte der Mann den Angaben zufolge nicht nur ein Geständnis abgelegt, sondern auch "ehrliche Reue und Einsicht" gezeigt. "Er gab an, ohne Nachdenken gehandelt zu haben. Er könne sich sein Verhalten heute nicht mehr erklären", so das Gericht über das Urteil vom 11. September. Das AG ordnete neben der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten auf Bewährung auch die Einziehung des Geldes an, das der Mann mit seinen illegalen Machenschaften verdient hatte: insgesamt 60.617,90 Euro.
Das Urteil ist rechtskräftig.
ast/LTO-Redaktion
mit Materialien der dpa
AG München verurteilt Museumsmitarbeiter: . In: Legal Tribune Online, 25.09.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52778 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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