In der bevölkerungsreichsten Stadt des Ruhrgebiets gilt nahezu überall ein Verbot der Straßenprostitution. Die Richter des OVG in Münster haben dieses am Dienstag für rechtmäßig erklärt.
Seit der Sperrgebietsverordnung der Bezirksregierung Arnsberg von Mai 2011 gilt in nahezu allen Teilen des Dortmunder Stadtgebiets ein Verbot der Straßenprostitution. Dieses darf auch bestehen bleiben, so das Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen in einer Entscheidung von Dienstag (Urt. v. 11.08.2015, Az. 5 A 1188/13).
Mit ihrer Rechtsverordnung hatte die Bezirksregierung der Entwicklung des Straßenstrichs an der Ravensburger Straße in Dortmund gegensteuern wollen. Dort habe man, seit der Aufnahme Rumäniens und Bulgariens in die EU im Jahr 2007, ein starkes Anwachsen der Prostitution registriert. In der Folge sei der Straßenstrich bis in angrenzende Wohngebiete vorgedrungen, teilte das Gericht zum Sachverhalt mit.
Deswegen aber ein umfassendes Verbot für das gesamte Stadtgebiet? Das ist zulässig, sagten die obersten Verwaltungsrichter am Dienstag in Münster. Denn die Prognose der Bezirksregierung, wonach ein Straßenstrich an anderen Orten der Stadt vergleichbare Dimensionen annehmen werde wie der der Ravensburger Straße, sei nicht zu beanstanden. Man könne annehmen, dass stets auch schutzbedürftige Gebiete betroffen sein würden und es zu "sozialunverträglichen Konfrontationen" kommen könne. Gemeint sind vor allem Begegnungen mit Kindern und Jugendlichen. Denn dass das Verbot vor allem dem Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstands diene, darauf wiesen die Richter ausdrücklich hin.
Die Klage einer betroffenen Prostituierten blieb damit erfolglos, obwohl ihr das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen im Frühjahr 2013 jedenfalls teilweise Recht gegeben hatte. Es hatte das Prostitutionsverbot in der Ravensburger Straße zwar nicht beanstandet. Jedoch war das Gericht der Ansicht, dass ein neuer Standort innerhalb des erweiterten Innenstadtbereichs gefunden werden müsse.
Diese Entscheidung ist nun hinfällig. Auch haben die Münsteraner Richter die Revision gegen ihr Urteil nicht zugelassen. Ob die Nichtzulassungsbeschwerde erhoben wird, über die dann das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zu entscheiden hätte, ist nicht bekannt.
una/LTO-Redaktion
OVG NRW zu Prostitution: . In: Legal Tribune Online, 12.08.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16580 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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