Die Besatzung der Fregatte Rheinland-Pfalz hatte 2009 einen Somalier aufgegriffen – der Verdacht der Piraterie stand im Raum. Nun entschied das OVG in Münster auf dessen Klage hin, dass der Mann im Anschluss nicht an die kenianischen Behörden hätte übergeben werden dürfen. Es gebe keine gesetzliche Grundlage dafür, außerdem seien die kenianischen Haftbedingungen unzumutbar, so das Urteil.
Die Bundesrepublik Deutschland hätte den im März 2009 in Gewahrsam genommenen Somalier nicht an Kenia übergeben dürfen. Es fehle eine zwingend erforderliche gesetzliche Grundlage für diese Maßnahme. Auch die damaligen miserablen Haftbedingungen vor Ort seien den Verantwortlichen bekannt gewesen, urteilte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen am Donnerstag (Urt. V. 18.09.2014, Az. 25 K 4280/09).
Der Somalier hatte, vertreten durch einen deutschen Anwalt, auf Feststellung der Rechtswidrigkeit mehrerer Maßnahmen geklagt. Die Besatzung der Fregatte "Rheinland-Pfalz" hatte ihn zuvor gefangen genommen und festgehalten, weil er unter dem Verdacht stand, unmittelbar zuvor ein anderes Schiff überfallen zu haben. Später wurde er dann zur Strafverfolgung an Kenia übergeben. Seiner Ansicht nach seien nicht nur die Übergabe, sondern bereits die Festnahme und das Festhalten auf dem Militärschiff rechtswidrig gewesen.
Aktuell sitzt der Mann zwar noch immer in kenianischer Haft. Er erreichte vor dem OVG aber immerhin einen Teilerfolg, denn die Richter hielten jedenfalls die Übergabe an Kenia für unzulässig.
Der Bund hatte argumentiert, dass allein die EU die völkerrechtliche Verantwortung für diese Maßnahme trage. Des weiteren habe man sich von Seiten der kenianischen Behörden zusichern lassen, dass die Haftbedingungen den völkerrechtlichen Mindeststandards entsprechen. Doch durch mehrere Botschaftsberichte hätte dem Bund klar sein müssen, dass die Bedingungen, die den Somalier erwarten sollten, alles andere als völkerrechtskonform gewesen sein müssten, betonte das OVG. Die Rede sei von unerträglicher Hitze, ungenießbarem Essen, schlechter Wasserversorgung und Ungeziefer gewesen. Aufgrund dieser Berichte hätte sich die Bundesrepublik auf die Zusage nicht verlassen dürfen.
Die Beklagte sei zudem auch verantwortlich für die Übergabe, denn sie habe sich eigenmächtig hierzu entschieden. Ein Gremium aus Vertretern verschiedener Ministerien habe die Aufnahme in Deutschland abgelehnt, führte das Gericht weiter aus. Der Bund könne sich seiner Verantwortung daher nicht entziehen.
una/LTO-Redaktion
OVG NRW zu somalischen Piraten: . In: Legal Tribune Online, 19.09.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13234 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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