OVG NRW zum Flughafen Köln/Bonn: An­woh­ner klagen er­folg­los gegen nächt­li­chen Flug­ver­kehr

15.07.2015

Am Flughafen Köln/Bonn dürfen auch nachts Flugzeuge starten und landen - zum Leid vieler Anwohner. Eine Gruppe von ihnen musste nun eine Niederlage in Münster einstecken. Sie haben keinen Anspruch auf Anordnung eines Nachtflugverbots.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster hat die Klagen mehrerer Anwohner des Flughafens Köln/Bonn, die sich damit vor allem gegen den nächtlichen Flugverkehr gewandt hatten, abgewiesen. Die Entscheidung erging bereits Anfang Juni, wurde aber erst am Mittwoch von Seiten des Gerichts bekannt gemacht, da erst jetzt sicher nachweisbar sei, dass das Urteil den Beteiligten zugestellt wurde (Urt. v. 03.06.2015, Az. 20 D 16/14.AK).

Hauptsächlich hatten die Anwohner die Feststellung verlangt, dass die Planfeststellungsfiktion nicht für den Flughafen Köln/Bonn gelte und sich hieraus folglich nicht die Pflicht ergeben könne, die Immissionen zu ertragen. Die Planfeststellungsfiktion rührt aus § 71 Abs. 2 S.1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und bestimmt, dass ein bis Ende 1958 angelegter und jedenfalls bis März 1999 betriebener Flugplatz als im Plan festgestellt gilt, sofern er der Planfeststellung überhaupt bedarf. Das bedeutet für den Flughafen Köln/Bonn: Weil er vor dem Jahr 1958 entstanden ist, gab es nicht das heute übliche Planfeststellungsverfahren für Großprojekte oder eine Umweltverträglichkeitsprüfung mit Bürgerbeteiligung.

Die Anwohner hielten die Regelung für verfassungswidrig. Das OVG teilte diese Ansicht allerdings nicht. Allerdings sei die Klage in Bezug auf die Planfeststellungsfiktion ohnehin unzulässig, da es am nötigen Feststellungsinteresse fehle, so das Urteil. Denn eigentlich gehe es den Anwohnern einzig um die Anordnung eines Nachtflugverbotes, meinten die Richter. Dieses Begehren lasse sich aber mit der entsprechenden Klage geltend machen.

Daran hatten die Anwohner auch gedacht. Hilfsweise hatten sie beantragt, das Gericht möge das Land Nordrhein-Westfalen verpflichten, ein Nachtflugverbot anzuordnen und die Nutzung bestimmter Anlagen des Airports zu untersagen. Doch auch hieraus wurde nichts. Das OVG verneinte einen solchen Anspruch. Denn er komme nur dann in Betracht, wenn der Fluglärm so enorm sei, dass von einer verfassungswidrigen Grundrechtsbeeinträchtigung auszugehen sei. Da die Kläger aber allesamt in der für den Flughafen eingerichteten Nacht-Schutzzone wohnten und darum Anspruch auf passive Schallschutzmaßnahmen hätten, komme eine Grundrechtsverletzung nicht in Betracht. Darüber hinaus könne das Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung keinen Anspruch auf Einschränkung des Flugbetriebs begründen, führten die Richter weiter aus.

Das OVG hat die Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OVG NRW zum Flughafen Köln/Bonn: . In: Legal Tribune Online, 15.07.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16241 (abgerufen am: 16.11.2024 )

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