Ein Pfarrer kann in einem weltlichen Arbeitsrechtstreit mit der Kirche in bestimmten Fällen auch vor ein staatliches Gericht ziehen. Dies geht aus einem Urteil des OVG Münster vom Dienstag hervor. Auch kirchliche Dienstherren seien an die Grundrechte als "für alle geltende Gesetze" gebunden.
Ein junger Pastor hatte nach Studium, Vikariat und Hilfsdienstzeit als ordinierter Theologe keine Pfarrstelle gefunden. Die Evangelische Kirche im Rheinland hatte ihn daher zweimal für je fünf Jahre als Pastor im Sonderdienst in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Eine weitere Verlängerung lehnte die Kirche aber ab. Hiergegen klagte der Geistliche.
Mit seinem Verlangen nach einer Festanstellung scheiterte er vor den Kirchengerichten. Das daraufhin angerufene Verwaltungsgericht sah sich als unzuständig an und wies seine Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster ließ die Klage des Pastors gegen die Beendigung seines zeitweisen Kirchenbeamtenverhältnisses schließlich zu und gab ihr in Teilen statt.
Kirchliche Bedienstete dürften auch vor staatliche Gerichte ziehen, soweit die Verletzung staatlichen Rechts gerügt werde, begründeten die Richter ihre Zuständigkeit. Der Geistliche müsse zwar nicht fest angestellt werden, habe aber Anspruch auf ein "ein angemessenes Übergangsgeld", das über die bereits gezahlten fünfeinhalb Monatsgehälter hinausgehe. Denn religiöse Gründe, die ein Abweichen vom staatlich gewährten sozialen Mindestschutz rechtfertigen könnten, lägen nicht vor (Urt. v. 18.11.2012, Az. 5 A 1941/10).
Der Senat ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Urteils die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu.
mbr/LTO-Redaktion
OVG Nordrhein-Westfalen: . In: Legal Tribune Online, 18.09.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7109 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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