Das OVG NRW wird wohl doch nicht über die Rechtmäßigkeit des Corona-Kontaktverbotes in NRW entscheiden. Ein entsprechender Antrag wurde für erledigt erklärt. Die nächste Entscheidungsgelegenheit steht aber schon vor der Tür.
Doch keine Entscheidung in Sachen Kontaktverbot: Ein Mann aus Aachen hat seinen Antrag gegen das von der NRW-Landesregierung erlassene Kontaktverbot für erledigt erklärt. Das teilte das Oberverwaltungsgericht (OVG) am Donnerstag in Münster mit. Grund: Der Bund habe das Infektionsschutzgesetz in der Zwischenzeit geändert. Damit habe sich das Anliegen des Mannes erledigt (Az. 13 D 22/20.NE und 13 B 379/20.NE). Das Gericht geht davon aus, dass das Land die noch ausstehende erforderliche Erledigungserklärung abgeben wird.
Das Kontaktverbot und andere Maßnahmen wurden erlassen, damit sich das neuartige Coronavirus nicht so schnell ausbreitet. Der klagende Mann wollte sich aber auch weiterhin mit seinen Freunden in der Öffentlichkeit treffen dürfen und hatte das Gericht mit seinem Antrag veranlasst zu überprüfen, ob die entsprechende Rechtsverordnung der Landesregierung verhältnismäßig ist und ob es für diesen Schritt eine Rechtsgrundlage gibt.
Am OVG ist allerdings ein weiteres Verfahren gegen die Coronaschutzverordnung des Landes anhängig. Eine Dortmunderin will weiter in ihrem Laden Haushaltswaren und Geschenkartikel verkaufen dürfen und möchte das im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geklärt wissen. Erlaubt ist laut Verordnung aktuell nur die Öffnung von Einzelhandelsbetrieben, die die Grundversorgung der Bevölkerung sicherstellen. Eine Entscheidung soll laut Gericht noch in dieser Woche ergehen.
Am Mittwoch hatte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde eines Mannes aus Berlin gegen Verbote und Beschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie in seinem Bundesland aus formalen Gründen nicht angenommen. Die Richter in Karlsruhe verwiesen auf die Verwaltungsgerichte in Deutschland, die sich jetzt im ersten Schritt mit den strittigen Fragen beschäftigen müssten.
dpa/acr/LTO-Redaktion
OVG NRW entscheidet wohl nicht: . In: Legal Tribune Online, 02.04.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41198 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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