Wegen der Schließungsanordnungen im ersten Corona-Lockdown wollten mehrere Betriebe auf Entschädigung. Nun wies das OVG NRW die Anträge ab - das Land handelte verhältnismäßig und auf ausreichender Rechtsgrundlage.
Das Land NRW hat bei der vorübergehenden Schließung von Betrieben verhältnismäßig und auf ausreichender Rechtsgrundlage gehandelt. Das bescheinigte ihm das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen im Normenkontrollverfahren. Das Land habe bei der vorübergehenden Schließung von Betrieben verhältnismäßig und auf ausreichender Rechtsgrundlage gehandelt (Az. 13 D 49/20.NE, u.a.).
Zwei Fitnessstudios, ein Tanzhaus und ein Gastronomiebetrieb aus NRW sind per Normenkontrollverfahren dagegen vorgegangen, weil sie laut der NRW-Coronaschutzverordnung vom Frühjahr 2020 wegen der Pandemie den Betrieb einstellen mussten und dadurch erhebliche Verluste erlitten hatten.
Die Betreiberin eines sog. EMS-Studios (Elektro-Muskel-Stimulation) sowie die Betreiberin der Tanzschule wendeten sich gegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 der inzwischen außer Kraft getretenen Coronaschutzverordnung vom 16. April 2020, soweit darin Personal-Training und der Betrieb von Tanzschulen untersagt wurde. Die Betreiberin des Gastronomiebetriebs aus Essen-Borbeck, in dem sie Speisen und Getränke anbietet, wendete sich im Wege der Normenkontrolle gegen § 9 Abs. 1 der Coronaschutzverordnung vom 16. April 2020 in der ab dem 4. Mai 2020 gültigen Fassung, wonach der Betrieb gastronomischer Einrichtungen untersagt war.
Betriebe scheiterten im Eilverfahren
Die Betriebe hatten angeführt, dass die rechtliche Grundlage der Landesverordnung im Infektionsschutzgesetz nicht ausreiche und flächendeckende Betriebsschließungen nicht angemessen seien und die Berufsfreiheit verletzten.
Schon im Eilverfahren vor dem OVG NRW waren alle Betreiberinnen mit ihrer Klage gescheitert. Nun entschied das höchste Verwaltungsgericht in NRW über das Normenkontollverfahren in der Hauptsache und wies die Klagen ab. Das zuständige NRW-Gesundheitsministerium habe verhältnismäßig und auf ausreichender Rechtsgrundlage gehandelt, so das OVG NRW.
"Keine nachträgliche Bewertung der Lage"
Zu Beginn der Pandemie habe es weder Impfstoffe noch Medikamente gegen das Virus gegeben, und Wissenschaft und Gesetzgeber hätten noch sehr wenig über die Pandemie gewusst, sagte der Vorsitzende Jörg Sander am Donnerstag in der mündlichen Verhandlung. Der Landesregierung müsse angesichts dieser Lage ein weiter Handlungsspielraum zugebilligt werden. Man dürfe die Situation nicht mit dem Wissen von heute nachträglich bewerten.
"Angesichts des in der Geschichte der Bundesrepublik beispiellosen Ausbruchs der Pandemie" seien präzisere Vorgaben für die NRW-Verordnungen durch Bundesrecht noch nicht zu verlangen gewesen, so das Urteil.
Im März 2020 habe es tatsächlich Anhaltspunkte für eine möglicherweise drohende Überlastung des Gesundheitswesens gegeben. Die erheblichen Folgen seien teilweise durch die Corona-Sofortprogramme des Bundes und der Länder und vor allem durch die Ausweitung des Kurzarbeitergeldes gemildert worden.
Nachdem nun die erste Hauptsacheentscheidung des OVG NRW vorliegt, folgen in knapp vier Wochen noch die Entscheidungen zu Klagen der Unternehmen Galeria Karstadt Kaufhof und Peek & Cloppenburg. Hier geht es um die Begrenzung der Verkaufsfläche in Warenhäusern, Technikmärkten und Modegeschäften auf 800 Quadratmeter.
ku/LTO-Redaktion
Mit Material der dpa
OVG NRW zu Betriebsschließungen im ersten Lockdown: . In: Legal Tribune Online, 25.08.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49428 (abgerufen am: 17.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag