Auch gegenüber Menschen mit krankhaftem Harndrang ist die Stadt Essen nicht verpflichtet, kostenlose Toiletten anzubieten. Es gebe andere Möglichkeiten, sich dennoch in der Öffentlichkeit aufzuhalten, so das OVG NRW.
Eine Kommune kann nicht dazu verpflichtet werden, kostenlose öffentliche Toiletten auf ihrem Stadtgebiet aufzustellen. Das geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen hervor (Beschl. v. 14.12.2017, Az. 15 E 830/17 und 15 E 831/17u.a.).
Ein unter krankhaftem Harndrang leidender Essener wollte die Revierstadt dazu verpflichten, im Stadtgebiet kostenfrei benutzbare Toiletten zu errichten oder kostenfreien Zugang zu bereits vorhandenen Toiletten zu ermöglichen. Übergangsweise sollte die Stadt Dixi-Toiletten aufstellen.
Er beantragte beim Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, ihm dafür Prozesskostenhilfe zu gewähren. Das Gericht der ersten Instanz lehnte dies mangels Erfolgsaussichten der Klage ab.
OVG: Das geht auch anders
Diese Ansicht teilte das OVG in der Berufungsinstanz. Laut den Verwaltungsrichtern fehlt es nämlich an einer gesetzlichen Grundlage für die Forderung nach kostenlosen kommunalen Toiletteneinrichtungen. Die Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen gebe das nicht her, heißt es in der Mitteilung des Gerichts.
Auch könne der Essener keinen kostenfreien Zugang zu bereits vorhandenen Toiletten verlangen, weil der Staat individuell zurechenbare Leistungen der Daseinsvorsorge nicht kostenlos erbringen müsse, erklärten die Münsteraner Richter.
Auch der Verweis auf Grundrechte – insbesondere eine Verletzung der Menschenwürde – konnte das OVG nicht überzeugen. Dem Antragsteller böten sich andere Möglichkeiten, seinen gesundheitlichen Einschränkungen zu begegnen, um sich in der Öffentlichkeit aufhalten zu können, begründet der Senat seine Entscheidung. Gemeint ist damit, dass der Mann entweder Hilfsmittel aus dem Sanitärbereich oder privat betriebene Toiletten in Gaststätten oder Warenhäusern nutzen könne, ohne dadurch seine Gesundheit zu gefährden.
mgö/LTO-Redaktion
Mit Materialien der dpa
Auch bei krankhaftem Harndrang: . In: Legal Tribune Online, 27.12.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/26203 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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