Das AG Düsseldorf durfte den Ex-Fußballprofi Christoph Metzelder in einer Pressemitteilung über eine Anklage gegen ihn namentlich nennen. Details zur Anklage durfte das AG jedoch nicht verraten, entschied nun das OVG.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat dem Amtsgericht (AG) Düsseldorf die Verbreitung einer Pressemitteilung mit Details aus der Anklageschrift gegen den ehemaligen Fußballprofi Christoph Metzelder untersagt. Das AG "war und ist nicht berechtigt, Details aus einer bei ihm eingegangenen Anklage gegen einen ehemaligen Profifußballspieler per Pressemitteilung öffentlich bekannt zu machen", heißt es in einer Mitteilung des OVG zu seiner Entscheidung vom Donnerstag (Beschl. v. 04.02.2021, Az. 4 B 1380/20).
Das AG Düsseldorf hatte im September 2020 schriftlich in einer Pressemitteilung darüber informiert, dass die Staatsanwaltschaft gegen Metzelder Anklage wegen Verbreitung und Besitzes von Kinder- beziehungsweise Jugendpornografie erhoben hat. Es hatte dabei ausdrücklich den Namen des Ex-Fußballprofis genannt und Details der Anklage offenbart, die zuvor nicht öffentlich bekannt waren.
Ein daraufhin von Metzelder beim Verwaltungsgericht (VG) dagegen gestellter Eilantrag blieb erfolglos. Da die Pressemitteilung weder unsachliche Formulierungen noch eine unzulässige Vorverurteilung enthalte, sei das Informationsrecht der Presse aus § 4 Landespressegesetz (LPrG NRW) nicht ausgeschlossen, entschied das VG.
Das OVG änderte den Beschluss des VG nun teilweise ab. Die Pressemitteilung verletze Metzelders Recht auf ein faires Verfahren und sein allgemeines Persönlichkeitsrecht, so das OVG. Die Pressemitteilung des AG gehe über den zulässigen Inhalt hinaus und hätte in dem frühen Verfahrensstadium nicht ohne vorherige Anhörung Metzelders veröffentlicht werden dürfen. Außerdem habe die Mitteilung nicht im Internet veröffentlich werden dürfen, weil es dafür keine Ermächtigungsgrundlage gebe.
Details aus Anklageschrift in unzulässiger Weise veröffentlicht
Laut OVG hat das AG zum einen den Tatvorwurf unzutreffend wiedergegeben. Metzelder sei nicht wegen Verbreitung kinderpornografischer Schriften (§ 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB), sondern wegen des Unternehmens, einer anderen Person Besitz an kinderpornographischen Schriften zu verschaffen (§ 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB), angeschuldigt. "Der Wahrheitsgehalt des Inhalts der streitgegenständlichen Pressemitteilung wird durch die Verwendung des Begriffs der Verbreitung objektiv vergröbert und zu Lasten des Antragstellers verfälscht", heißt es im Beschluss des OVG. Tatsächlich werde Metzelder insoweit "nur" vorgehalten, er habe Dateien an eine einzelne Person weitergeleitet.
Zum anderen hielt es das OVG für unzulässig, dass das AG in der Mitteilung über noch nicht bekannte Details aus der Anklageschrift informierte. So habe es allgemein über die genaue Zahl der vorgeworfenen Fälle informiert, über die Art der Dateien, darüber, wie sie wem wann übersandt sowie wie in Besitz gehabt worden sein sollen, und über die Existenz von Zeuginnen. Zur Verteidigung vorgetragene Tatsachen oder Argumente fänden sich dagegen nicht.
Es sei dem AG im konkreten Fall aber erlaubt gewesen, die Presse wahrheitsgemäß unter Namensnennung über die Anklageerhebung und den Tatvorwurf in abstrakter Form unter Hinweis auf die Unschuldsvermutung zu unterrichten, so das OVG. Für eine solche Information liege der erforderliche Mindestbestand an Beweistatsachen vor, hieß es.
Nicht durchsetzen konnten sich die Anwälte des Ex-Profifußballers mit der Forderung, dem AG Vorgaben für die künftige Pressearbeit zu machen.
acr/LTO-Redaktion
OVG NRW: . In: Legal Tribune Online, 04.02.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44190 (abgerufen am: 13.11.2024 )
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