OVG NRW zu Spielhallen: Erlaubnis nur nach neuem Glücks­spiel­staats­ver­trag

22.03.2022

Für Spielhallenbesitzer, die noch auf eine Betriebserlaubnis nach dem alten Glücksspielstaatsvertrag warten, gibt es schlechte Nachrichten. Das OVG hat entschieden: Betriebserlaubnis nur nach dem neuen Glücksspielstaatsvertrag.

Laut dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen darf eine Spielhallenerlaubnis nur erteilt werden, wenn der Antrag nach dem 1. Juli 2021 gestellt wurde. Seit diesem Stichtag gilt ein neuer Glücksspielstaatsvertrag. Die Fortführung von nach alter Rechtslage begonnenen Verfahren sei ausgeschlossen, ein neuer Antrag müsse gestellt werden (Urt. v. 10.03.2022, Az. 4 A 1033/20).

Diese Entscheidung sei für die noch immer bei den Verwaltungsgerichten anhängige Verfahren relevant, die nach alter Rechtslage begonnen worden sind und noch nicht zum Abschluss gebracht werden konnten.

In dem jetzt entschiedenen Fall streiten sich die Beteiligten vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit über die Ablehnung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis. Die Klägerin, die in Langenfeld eine Spielhalle betreibt, wendet sich gegen eine Entscheidung aus dem Jahr 2017, die zugunsten Ihrer Konkurrenz ausfiel. Die Spielhallen stehen in einem Abstand von 65 Metern zueinander.

Neues Erlaubnisverfahren notwendig

Während des Gerichtsverfahrens in zweiter Instanz trat am 1. Juli 2021 der Glücksspielstaatsvertrag 2021 in Kraft. Dieser sieht eine deutliche Reduzierung der Zahl von Spielhallen vor. Betreiber erhalten von den Kommunen nur eine Erlaubnis, wenn sie einen Mindestabstand zu anderen Spielhallen sowie zu Kindergärten und Schulen einhalten.

Das OVG wies nun, auf die Berufung der Beklagten hin, die Klage auf Neubescheidung der Erlaubnis ab. Nach dem 4. Senat des OVG hat die Frau aus Langenfeld nach dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages 2021 keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem alten Glücksspielvertrag. Die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis sei nunmehr von den eigenständigen Voraussetzungen des neuen Glückspielstaatsvertrags abhängig. Die Klägerin muss ihr Begehren daher in einem neuen Erlaubnisverfahren geltend machen.

Das OVG hat keine Revision gegen das Urteil zugelassen. Dagegen kann aber eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

sl/LTO-Redaktion

Mit Material der dpa

Zitiervorschlag

OVG NRW zu Spielhallen: . In: Legal Tribune Online, 22.03.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47905 (abgerufen am: 17.11.2024 )

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