OVG NRW widerspricht der Vorinstanz: 3G-Regel gilt auch für Gemein­de­rats­sit­zung

30.09.2021

Laut OVG NRW gilt die 3G-Regel auch bei Gemeinderatssitzungen. Allerdings müsse für die Zeit ab dem 1. Oktober dafür gesorgt werden, dass den Mandatsträgern wegen des Wegfalls der kostenlosen Tests keine Kosten entstehen.

Auch für Ratsmitglieder gilt: Die Teilnahme an Sitzungen von kommunalen Parlamenten oder von Ausschüssen ist derzeit nur für Geimpfte, Getestete oder Genesene möglich. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen am Donnerstag entschieden und damit die sogenannte 3G-Regel bestätigt (Beschl. v. 30.09.2021, Az. 15 B 1529/21).

Geklagt hatte ein Ratsmitglied der Gemeinde Salzkotten im Kreis Paderborn. Anders als in der Vorinstanz am Verwaltungsgericht (VG) Minden blieb die Forderung nach freiem Zugang, gerichtet gegen den Bürgermeister, vor dem OVG ohne Erfolg. Das VG war noch der Auffassung gewesen, dass die 3G-Regel für Gemeinderatssitzungen nicht per Verordnung geregelt werden dürfe.

Das sah das OVG anders. Der 15. Senat teilte zur Begründung mit, dass die zum Infektionsschutz in der Corona-Schutzverordnung festgelegten Regeln auch für Abgeordnete der Kommunen gelten. Rats- und Ausschusssitzungen seien Veranstaltungen im Sinne der genannten Verordnung. Für das im vorliegenden Fall in Rede stehende verfassungsrechtlich abgesicherte freie Mandat gelte nichts anderes. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Rechte der Ratsmitglieder und Ratsmitgliederinnen liege nicht vor.

Das Gericht machte allerdings eine Einschränkung: Bis zum 10. Oktober 2021 seien die Corona-Tests für jeden Bürger kostenlos. Ab diesem Zeitpunkt müsse die Kommune dafür sorgen, dass für die Mandatsträger keine Kosten entstehen. "Wegen der Bedeutung des freien Mandats und des kommunalen Ehrenamtes dürfte sich eine mit den Tests verbundene Kostenlast für den Mandatsträger als unzumutbar erweisen", betont das OVG. Auch auf die Möglichkeit einer Immunisierung durch eine kostenlose Impfung müsse sich ein Ratsmitglied nicht verweisen lassen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

dpa/pdi/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OVG NRW widerspricht der Vorinstanz: . In: Legal Tribune Online, 30.09.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46169 (abgerufen am: 17.11.2024 )

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