Das OVG NRW hat entschieden, dass eine Tierschützerin, die für einen Hunderettungsverein ein Tier nur vorübergehend bis zur Weitervermittlung aufnimmt, Hundesteuer zahlen muss. Sie habe ein eigenes Interesse an der Haltung: Tierliebe.
Eine Tierschützerin aus Mönchengladbach muss Hundesteuer auch für ein Tier zahlen, das sie nur vorübergehend bis zur Weitervermittlung an neue Besitzer bei sich aufgenommen hat. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster wies am Mittwoch die Berufung der Frau gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zurück (Urt. v. 20.06.2018, Az. 14 A 1170/16).
Die Frau hatte neben zwei eigenen Hunden noch ein drittes Tier von einem Hunderettungsverein aus Ungarn bei sich aufgenommen. Gegen den Bescheid der Stadt hatte sie geklagt und wollte für das dritte Tier eine Befreiung und damit rund 360 Euro weniger zahlen.
Anders als zum Beispiel bei einem Diensthund habe die Frau aber in diesem Fall ein eigenes Interesse an der Haltung: Tierliebe. Daher sei sie steuerpflichtig, so das OVG in der mündlichen Urteilsbegründung. Unerheblich sei, ob sich der Verein, der den Hund möglichst schnell weitervermitteln will, an den Unterhaltskosten für das Tier beteilige. Das OVG ließ keine Revision zu.
Die Hundehalterin hatte sich in ihrer Klage auf zwei Punkte gestützt. Zum einen sei sie nicht die Halterin, sondern kümmere sich nur vorübergehend um das Tier. Zum anderen forderte sie eine Gleichbehandlung. Die Stadt Mönchengladbach hat kein eigenes Tierheim und die Aufgabe an einen Tierschutzverein übertragen. Wer diesem Verein einen Hund abnimmt, wird laut Satzung ein Jahr lang von der Steuer befreit.
Stadt nicht zur Hunderettung im Ausland verpflichtet
"Das ist auch ein legitimes Mittel der Stadt, um den Verein und das städtische Budget zu entlasten", sagte der Vorsitzender Richter Otmar Schneider in seiner Urteilsbegründung. Die Zielrichtung des Vereins Notpfote Animal Rescue e.V., der Hunde aus dem Ausland nach Deutschland hole, sei aber eine andere, sagte Schneider. "Die Stadt ist selbstverständlich nicht verpflichtet, das zu fördern."
Laut städtischer Satzung ist Hundehalter, wer einen Hund in seinem Haushalt aus eigenem Interesse, auch zur Pflege, länger als zwei Monate aufnimmt, erklärte Schneider im Verfahren ausführlich. Auf die Klägerin treffe das zu, sie betreibe keine Hundeverwahrstation, sondern helfe dem Verein aus persönlichen Gründen.
dpa/acr/LTO-Redaktion
OVG NRW zu Hundesteuer: . In: Legal Tribune Online, 20.06.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/29269 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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