Beschwerde am OVG NRW teilweise erfolgreich: NetzDG-Über­prü­fungs­ver­fahren auf Meta-Netz­werke unan­wendbar

21.03.2023

Nachdem bereits das VG Köln zentrale Vorschriften des NetzDG für unanwendbar erklärt hatte, legt das OVG NRW nun nach: Facebook und Instagram müssen das sogenannte "Gegenvorstellungsverfahren" nicht vorhalten.

Der Social-Media-Konzern Meta muss der in § 3b Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) vorgesehenen Pflicht, ein sogenanntes Gegenvorstellungsverfahren vorzuhalten, nicht nachkommen. Die Regelung ist auf Social-Media-Anbieter, die in anderen EU-Mitgliedstaaten ansässig sind, teilweise nicht anwendbar, wie das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen am Dienstag vorläufig feststellte (Beschl. v. 21.03.2023, Az. 13 B 381/22). 

Der in Irland ansässige Meta-Konzern, zu dem auch Facebook und Instagram gehören, hatte im Eilverfahren die vorläufige Feststellung begehrt, nicht den Pflichten aus § 3a und § 3b NetzDG zu unterliegen. § 3a NetzDG verpflichtet Anbieter sozialer Netzwerke, ihnen gemeldete rechtswidrige Inhalte auf das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für bestimmte Straftatbestände zu prüfen und die fraglichen Inhalte zusammen mit bestimmten Nutzerangaben gegebenenfalls an das Bundeskriminalamt zu melden. 

§ 3b NetzDG verlangt von ihnen, ein sogenanntes Gegenvorstellungsverfahren vorzuhalten. Das Verfahren sieht vor, dass ein Nutzer bei Löschung seiner Inhalte vom sozialen Netzwerk die Überprüfung der Entscheidung über die Entfernung verlangen kann. Umgekehrt kann auch eine Person, die einen Inhalt als rechtswidrig gemeldet hat, der jedoch sodann nicht gelöscht wurde, die Überprüfung dieser Entscheidung einfordern.

Verstoß gegen Herkunftslandprinzip

Bereits das Verwaltungsgericht (VG) Köln hatte Meta im Eilverfahren teilweise Recht gegeben und entschieden, dass § 3a NetzDG wegen eines Verstoßes gegen Unionsrecht unanwendbar ist. Auf Beschwerde von Meta hat das OVG nun entschieden, dass das auch für § 3b NetzDG gilt. Die sozialen Netzwerke sind somit vorläufig nicht verpflichtet, ein Gegenvorstellungsverfahren vorzuhalten. 

Der Senat führte aus, dass die Anwendung von § 3b Abs. 1 und 2 NetzDG auf soziale Netzwerke, die im EU-Ausland ansässig sind, gegen das in der E-Commerce-Richtlinie verankerte Herkunftslandprinzip verstoßen dürfte. Nach dem Herkunftslandprinzip unterliegen soziale Netzwerke grundsätzlich nur dem Recht des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind – hier also Irland. 

Diese Voraussetzungen für eine Abweichung vom Herkunftslandprinzip lägen laut OVG nicht vor. So habe Deutschland die EU-Kommission sowie die betroffenen Sitzmitgliedstaaten vor der Einführung von § 3b NetzDG nicht informiert bzw. dazu aufgefordert, selbst Maßnahmen zu ergreifen. 

Hinsichtlich der Pflicht zur Vorhaltung eines Gegenvorstellungsverfahrens zu Entscheidungen über die Löschung oder Sperrung sonstiger Inhalte (§ 3b Abs. 3 NetzDG) hatte die Beschwerde dagegen keinen Erfolg. Anders als die Pflicht nach Abs. 1 und 2 sei die Pflicht nach Abs. 3 nicht bußgeldbewährt. Meta sei es deshalb zuzumuten, sich gegen etwaige Maßnahmen des Bundesamts für Justiz als zuständige Aufsichtsbehörde im Wege des nachträglichen Rechtsschutzes zur Wehr zu setzen. 

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Beschwerde am OVG NRW teilweise erfolgreich: . In: Legal Tribune Online, 21.03.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51366 (abgerufen am: 16.11.2024 )

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