Im November hatte das OVG NRW die Quarantänepflicht für Reiserückkehrer noch außer Vollzug gesetzt. Damals war die Corona-Situation allerdings eine andere, nun hat das Gericht einen Eilantrag gegen die Einreiseverordnung abgelehnt.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat die aktuellen Corona-Auflagen des Landes für Reiserückkehrer aus Risikogebieten bestätigt und einen Eilantrag gegen die Corona-Einreiseverordnung abgelehnt. Demnach gilt grundsätzlich eine Quarantänepflicht, die Rückkehrer können sie aber durch einen freiwilligen Test bei der Einreise oder kurz danach umgehen. Ausgenommen von der Wahlmöglichkeit sind Rückkehrer aus Großbritannien und Südafrika. Sie dürfen sich laut der aktuellen Verordnung nicht "freitesten", sondern müssen mindestens fünf Tage in Quarantäne bleiben.
Diese Vorgaben der Corona-Einreiseverordnung seien nicht zu beanstanden, entschied das Gericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss (v. 07.01.2020, Az. 13 B 2046/20.NE) und lehnte den Eilantrag eines Mannes, der ein Boot in der Normandie besitzt und nach Reisen dorthin nicht in Quarantäne wollte, ab. Er hatte argumentiert: Wer aus Gegenden in NRW oder anderen deutschen Bundesländern komme, die ähnlich hohe Inzidenzwerte wie die Normandie haben, könne sich zu Hause genauso leicht anstecken.
Andere Situation als noch im November
Mit einer ähnlichen Argumentation hatte das OVG die Quarantänepflicht für Auslandsrückkehrer im vergangenen November noch außer Vollzug gesetzt. Das von den Rückkehrern ausgehende Infektionsrisiko stelle sich jedenfalls bei vergleichbaren Inzidenzwerten nicht anders dar, als wenn sie daheim geblieben wären, hieß es damals zur Begründung.
Laut OVG stellt sich die Situation jetzt aber anders da als noch im November. Denn anders als damals gelte jetzt im gesamten Bundesgebiet ein strenger Lockdown, der zwischenmenschliche Kontakte in vielen Bereichen weitgehend ausschließe. Das Gericht verwies außerdem auf die in Großbritannien entdeckten mutierten Viren. Sie seien möglicherweise ansteckender als die bisherigen. Die Einschätzung, dass eine Reise in der Regel mit mehr Kontakten und damit einer höheren Infektionsgefahr verbunden sei, erscheine unter diesen Umständen plausibel. Das rechtfertige einen "dringenden Handlungsbedarf" und die grundsätzliche Quarantänepflicht.
Rechtliche Bedenken gegen Corona-Schnelltests wies das Gericht ebenfalls zurück: Es handele sich hierbei nur um einen niederschwelligen, in der Regel folgenlosen Eingriff. Die Kosten von 30 bis 40 Euro seien - verglichen mit den Kosten einer größeren Reise – "sehr überschaubar".
dpa/acr/LTO-Redaktion
OVG NRW bestätigt Wahlmöglichkeit für Reiserückkehrer: . In: Legal Tribune Online, 08.01.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43930 (abgerufen am: 15.11.2024 )
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