OVG NRW: Pau­schale Beschrän­kungen für Demos in Köln unzu­lässig

11.11.2020

Wo sonst am 11. November ausgiebig der Karneval gefeiert wird, da gelten nun strenge Auflagen für Versammlungen. Dabei sind die Kölner allerdings über das Ziel hinausgeschossen, denn der Einzelfall müsse berücksichtig werden, so das OVG NRW.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen hat mehrere pauschale Corona-Beschränkungen für Versammlungen in Köln für rechtswidrig erklärt. Das teilte das OVG am Mittwoch mit. Konkret gehe es um die in Köln verfügte Begrenzung von Versammlungen auf maximal 100 Leute, die Maskenpflicht für alle Teilnehmer - abgesehen von Rednern während ihrer Rede - und das Verbot von Aufmärschen. Das Gericht gab damit Beschwerden von zwei Bürgern statt, die für den Mittwoch verschiedene Kundgebungen und einen Aufzug in Köln angemeldet hatten (Beschl. v. 11.11.20202 Az.13 B 1765/20 und 13 B 1771/20).

Zur Begründung hieß es, dass die Gründe für "derart pauschale Beschränkungen der Versammlungsfreiheit" der vorliegenden Allgemeinverfügung der Stadt Köln nicht zu entnehmen seien. Je nach Ort und Anlass der Versammlung oder des Aufzugs könne etwa eine Beschränkung der Teilnehmerzahl erforderlich sein - oder eben auch nicht. Dies bedürfe aber einer Einzelfallprüfung, der Erlass einer Allgemeinverfügung könne diese nicht ersetzen. Gleiches gelte für eine Maskenpflicht unabhängig von der Größe der Versammlung und der Möglichkeit zur Einhaltung von Abständen. Die Stadt sei über die in ganz NRW geltenden Regelungen hinausgegangen. Es gebe jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass in Köln eine andere Situation als im Rest des Landes vorliege, die eine pauschal abweichende Regelung erfordere.

Zum Schluss hat das Gericht allerdings darauf hingewiesen, dass die Stadt für Mittwoch unter Würdigung des Einzellfalls notwendige infektionsrechtliche Schutzmaßnahmen anordnen dürfe. Am Mittwoch, dem 11. November wäre in der Karnevalshochburg normalerweise ausgebiegt gefeiert worden. Dies ist wegen der Corona-Pandemie in diesem Jahr allerdings nicht möglich.

Nach den Entscheidungen des OVG lief in Köln am Mittwoch unter anderem eine Kundgebung gegen die Corona-Schutzbestimmungen am rechten Rheinufer auf der Deutzer Werft. Eine Polizeisprecherin sagte, dass für diese Versammlung mit geschätzt 110 Teilnehmern allerdings aufgrund der NRW-Coronaschutzverordnung weiterhin eine Maskenpflicht gelte. Die NRW-Verordnung sieht diese bei Zusammenkünften mit mehr als 25 Teilnehmern unter freiem Himmel vor.

vbr/dpa/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OVG NRW: . In: Legal Tribune Online, 11.11.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43396 (abgerufen am: 17.11.2024 )

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