Wie am Freitag bekannt wurde, entschied das OVG Nordrhein-Westfalen in Münster, dass in Spielhallen keine Sportwetten angeboten werden dürfen. Eine entsprechende Praxis von Spielhallenbetreibern sei nicht erlaubnisfähig und von den Ordnungsbehörden daher zwingend zu untersagen.
Im nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag ist geregelt, dass Annahmestellen nicht in Spielhallen eingerichtet werden dürfen. Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen kam zu dem Schluss, dass dieses Verbot keinen verfassungs- und europarechtlichen Bedenken begegnet. Der Gesetzgeber habe mit dieser Regelung lediglich verhindern wollen, dass die Gelegenheit zum Wetten in einer Umgebung eröffnet wird, in der ohnehin schon eine hohe Spielsuchtgefahr besteht (Urt. v. 08.12.2011, Az. 4 A 1965/07).
Die Richter führten weiter aus, dass das staatliche Monopol im Bereich der Sportwetten nach der Rechtsprechung des OVG zwar die europarechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit verletzt. Hierauf könnten sich aber private Wettbürobetreiber nicht berufen, die in Spielhallen Sportwetten vermittelten. Die gesetzliche Grundlage für das Verbot sei in diesem Fall nicht zu beanstanden.
Geklagt hatte der Betreiber einer Spielhalle in Essen, dem es untersagt wurde Annahmestellen für Sportwetten einzurichten. Das OVG entschied nun, dass das Verbot rechtmäßg erfolgte und ließ eine Revision nicht zu. Dagegen kann nur noch eine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden.
asc/LTO-Redaktion
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OVG Nordrhein-Westfalen: . In: Legal Tribune Online, 09.12.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5065 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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