OVG Niedersachsen zur Steuererhebung: Bettensteuer in Lüneburg und Schulenberg unrechtmäßig

27.01.2015

Die Bettensteuer an sich kritisiert das niedersächsische OVG nicht - sehr wohl aber ihre Umsetzung in Lüneburg und Schulenberg. Zur Begründung verweist es auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Besteuerungsgleichheit.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen hat die Bettensteuer in Lüneburg und Schulenberg im Oberharz für unrechtmäßig erklärt: Grundsätzlich dürfe in Niedersachsen zwar eine Bettensteuer erhoben werden, die Satzung in Lüneburg sei aber nicht differenziert genug gewesen, urteilten die Lüneburger Richter. Die Staffelung der Steuersätze nach nur zwei Gruppen von Hotelklassen verstoße gegen den Grundsatz der Besteuerungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, begründete der 9. Senat seine Entscheidung in dem ersten Normenkontrollverfahren (Urt. v. 01.12.2014, Az.: 9 KN 85/13).

Ganz ähnlich hatten die Richter Anfang Dezember im Falle Goslars entschieden (Az.: 9 KN 59/14). Auch in Schulenberg sei die "gebotene Gleichmäßigkeit" nicht gegeben (Az.: 9 KN 309/13). Eine Revision ließ der Senat in beiden Fällen nicht zu.

An der Satzung in Lüneburg kritisierten die Richter auch, dass Unterkünfte wie die oft teuren Ferienwohnungen nicht berücksichtigt wurden. Auch die bestehende Ablösevereinbarung, nach der Hoteliers sich mit einem Festbetrag vorab von der Erhebung der Steuer befreien lassen konnten, stieß auf  Ablehnung. Einen "Kuhhandel" nannte der Vorsitzende derartige Vereinbarungen. Außerdem sah der Senat ein "strukturelles Vollzugsdefizit", weil nur 26 Hotels herangezogen wurden, 76 andere aber außen vor blieben.

Lüneburg hatte zum Oktober 2013 die Beherbergungsteuer eingeführt. Wie die gekippte Satzung Goslars ist die Abgabe nach Hotelkategorien gestaffelt. Hotels mit vier oder fünf Sternen sollten drei Euro pro Übernachtung abführen, die übrigen zwei Euro. Gegebenenfalls werde die Abgabensatzung entsprechend angepasst, hatte es nach dem Urteil zu Goslar im Rathaus von Lüneburg geheißen. Für 2014 hatte die Stadt aus der Abgabe immerhin Einnahmen von über 200.000 Euro erwartet.

"Wir erwarten, dass jetzt die Gelder an die betroffenen Hoteliers zurückgezahlt werden", sagte Rainer Balke, niedersächsischer Hauptgeschäftsführer des Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga), zu dem Urteil. Goslar hatte angekündigt, rund 625.000 Euro an seine Hoteliers zurückzuzahlen.

Kritik an konkreter Ausgestaltung

Schulenberg hatte Anfang 2013 eine erste Steuersatzung mit drei Abgabestufen erlassen. Wenige Tage nach der OVG-Entscheidung im Dezember beschloss die Gemeinde aber eine Änderungssatzung, die den Steuersatz rückwirkend zum 1. Januar 2013 auf einheitlich fünf Prozent des Übernachtungsentgelts festsetzte. Die Satzung verstoße gegen das Schlechterstellungsverbot, entschied nun der 9. Senat - auch, weil anders als zuvor minderjährige Gäste berücksichtigt werden sollten. Anfang Januar war die Gemeinde zudem in der neu gegründeten Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld aufgegangen. Daraus ergebe sich das Problem der Benachteiligung gegenüber anderen Teilen der neuen Körperschaft.

Die rückwirkende Einführung sei bei den letztlich von den Gästen zu zahlenden indirekten Steuern prinzipiell unzulässig, sagte der Vorsitzende. Wie von den Satzungen vorgesehen, könnten die Hoteliers aber ähnlich den Betreibern von Spielhallen durchaus Steuerschuldner und damit zuständig für die Abführung sein, entschied der 9. Senat wie schon im Falle Goslars.

Kläger waren zwei vom Dehoga unterstützte Hoteliers. Mit einer kommunalen Bettensteuer werde allein die Hotellerie belastet, kritisierte der Verband. Gerechter sei ein Fremdenverkehrsbeitrag, der auch Einzelhandel, Handwerk oder Dienstleister einbeziehe.

Nicht betroffen ist die prinzipielle Verfassungsmäßigkeit der Bettensteuer. Diese hatten vielmehr schon andere Gerichte bestätigt.

Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat der Senat in beiden Normenkontrollverfahren nicht zugelassen.

dpa/avp/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OVG Niedersachsen zur Steuererhebung: . In: Legal Tribune Online, 27.01.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14490 (abgerufen am: 03.11.2024 )

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