Ein Hauptkommissar der Bundespolizei hat keinen Anspruch auf Pension, da er zahlreiche Filme mit kinderpornografischen Inhalt auf seinem Rechner gespeichert hatte. Das OVG in Lüneburg bestätigte damit das Urteil des VG Göttingen.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hatte über disziplinarrechtliche Folgen eines Polizisten zu entscheiden, der auf seinem privaten Computer etwa 400 Kinderpornos gespeichert hatte. Es sei aufgrund seiner besonderen Stellung davon auszugehen, dass dieses Vergehen in einem Bezug zu seinen dienstlichen Pflichten stehe. Die zu treffende Disziplinarmaßnahme sei daher in seinem Fall die Aberkennung des Ruhegehalts (Urt. v. 12.03.2013, Az. 6 LD 4/11).
Im Strafverfahren hatte der Beamte per Strafbefehl eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen erhalten. Im Disziplinarverfahren hatte das Verwaltungsgericht (VG) Göttingen dem zwischenzeitlich wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Polizisten dann das Ruhegehalt aberkannt. Die Berufung des Beamten gegen diese Entscheidung hatte keinen Erfolg.
Ein Polizist, der vorsätzlich kinderpornografisches Material im Sinne des § 184b Abs. 4 Strafgesetzbuch (StGB) besitze, begehe eine gesellschaftlich besonders verpönte Straftat, heißt es im Urteil des OVG in Lüneburg.
dpa/una/LTO-Redaktion
Niedersächsisches OVG: . In: Legal Tribune Online, 27.03.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8421 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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