Niedersächsisches OVG zu Kindergarten: Kinderlärm gegenüber sonstigem Lärm bevorzugt

30.10.2014

Das Niedersächsische OVG hat die Beschwerde von Nachbarn gegen einen Kindergarten in Aurich zurückgewiesen, wie ein Gerichtssprecher am Donnerstag mitteilte. Die Anwohner wollten ein Nutzungsverbot erreichen, weil sie unzumutbare Lärmbelästigungen befürchteten.

"Der Gesetzgeber hat Kinderlärm gegenüber sonstigem Lärm bevorzugt", begründeten die Richter des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) ihre Entscheidung, die im Einklang mit der grundsätzlich kinderfreundlichen Haltung des Bundesverwaltungsgerichts steht.

Nachbarn könnten sich deshalb nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen unter Berufung auf Lärmbelästigungen gegen den Betrieb einer Kindertagesstätte zur Wehr setzen (Beschl. v. 27.10.2014, Az. 1 ME 145/14). Der Versuch der Nachbarn, einen solchen Ausnahmefall geltend zu machen, hätte keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Der Beschluss ist unanfechtbar.

dpa/age/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Niedersächsisches OVG zu Kindergarten: . In: Legal Tribune Online, 30.10.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13653 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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