Das OVG in Niedersachsen sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass 2G im Einzelhandel maßgeblich zur Eindämmung der Pandemie beitragen kann. Man könne ja stattdessen eine FFP2-Maske tragen.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Niedersachsen hat die erst seit kurzem geltende 2G-Regel im Einzelhandel in Niedersachsen außer Vollzug gesetzt. Die Maßnahme sei zur weiteren Eindämmung des Coronavirus nicht notwendig und auch nicht mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz vereinbar, entschied das Gericht am Donnerstag laut Mitteilung (Beschl. v. 16.12.2021, Az. 13 MN 477/21).
Seit Montag galt in Niedersachsen im Einzelhandel die Regel, dass diejenigen, die nicht gegen Corona geimpft oder von dem Virus genesen waren, seitdem nur noch in Geschäften des täglichen Bedarfs einkaufen konnten.
Der 13. Senat des Gerichts entschied nun, diese Regelung vorläufig außer Vollzug zu setzen – und zwar in ganz Niedersachsen und nicht nur zugunsten der Antragstellerin. Dabei handelte es sich um ein Unternehmen, das auch in Niedersachsen Einzelhandel im Filialbetrieb mit einem Mischsortiment betreibt.
Das Gericht begründete seine Entscheidung unter anderem damit, dass eine schlichte Übertragung von Forschungserkenntnissen aus geschlossenen Räumen im Sport- und Freizeitbereich auf den Handel nicht möglich sei, da man sich dort nicht so lange aufhalte und die Kundendichte niedriger sei. Zudem könnten die Kund:innen auch im Einzelhandel verpflichtet werden, eine FFP2-Maske zu tragen. Allein im von der 2-G-Regelung nicht umfassten Lebensmitteleinzelhandel finde der weit überwiegende Teil täglicher Kundenkontakte statt.
Auch die Erforderlichkeit sei zweifelhaft, da verlässliche und nachvollziehbare Feststellungen zur tatsächlichen Infektionsrelevanz des Geschehens im Einzelhandel fehlten. Es sei auch nicht ersichtlich, dass das Land seine Forschung zu Infektionswegen intensiviert habe, um die Zielgenauigkeit seiner Schutzmaßnahmen zu erhöhen. Einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz begründet das OVG laut Pressemitteilung damit, dass nicht ersichtlich sei, warum zum Beispiel der Fachhandel für Elektronikgeräte von der 2G-Regel ausgeschlossen sei, Baumärkte aber nicht.
dpa/pdi/LTO-Redaktion
OVG Niedersachsen: . In: Legal Tribune Online, 16.12.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46968 (abgerufen am: 01.11.2024 )
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