OVG Niedersachsen zur Kennzeichenerfassung: Stre­cken­radar bleibt erst einmal ver­boten

10.05.2019

Die bundesweit erste "Section Control" auf der B6 bei Laatzen bleibt nach einer Entscheidung des OVG Niedersachsen vorläufig verboten. Der Landtag will aber schon in der kommenden Woche eine Rechtsgrundlage für die Verkehrsüberwachung schaffen.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat das vorläufige Verbot des bundesweit ersten Streckenradars bei Hannover bestätigt. Die Polizeidirektion Hannover habe in ihrer Beschwerde gegen das Verbot nicht dargelegt, weshalb die vom Verwaltungsgericht (VG) Hannover in der Abschnittskontrolle gesehene Grundrechtsverletzung im überwiegenden öffentlichen Interesse vorübergehend hinzunehmen sei (Beschl. v. 10.05.2019, Az. 12 ME 68/19).

Mitte März hatte das VG entschieden, dass es keine Rechtsgrundlage für den Betrieb der Radaranlage an der Bundesstraße 6 bei Laatzen gibt, die die Kennzeichen sämtlicher vorbeifahrender Autos erfasst. Das Erfassen greife in das verfassungsrechtlich garantierte informationelle Selbstbestimmungsrecht ein, so die Vorinstanz.

Das Innenministerium hatte angekündigt, mit dem neuen Gesetz für Sicherheit und Ordnung, über das der Landtag am kommenden Dienstag abstimmt, für eine ausdrückliche Rechtsgrundlage sorgen zu wollen. Ob es damit dann eine taugliche Rechtsgrundlage für die Abschnittskontrolle gibt, sei noch nicht Gegenstand der nun entschiedenen Beschwerde gewesen, erklärte das OVG. Bei Änderung der Rechtslage könne die Polizei eine erneute gerichtliche Überprüfung des Verbots des Streckenradars beantragen. 

Der Testbetrieb des Streckenradars hatte im Januar begonnen und wurde dann vom Gericht gestoppt. Die auch als "Section Control" bezeichnete Radaranlage erfasst die Geschwindigkeit nicht an einer Stelle. Stattdessen ermittelt sie das Durchschnittstempo auf einem längeren zumeist unfallträchtigen Abschnitt, wo Autofahrer vom Gas gehen sollen. In Nachbarländern wie Österreich, Belgien oder den Niederlanden wird das Streckenradar seit Jahren mit Erfolg für die Verkehrssicherheit genutzt.

dpa/acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OVG Niedersachsen zur Kennzeichenerfassung: . In: Legal Tribune Online, 10.05.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/35323 (abgerufen am: 22.11.2024 )

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