Nazigegner riefen im vergangenen Jahr zu einem öffentlichen Training auf, bei dem die Blockade von Aufmärschen Rechtsextremer geübt werden sollte. Die als Versammlung angemeldete Veranstaltung genehmigte die Polizei nur unter Auflagen - zu Unrecht, wie heute das OVG Nordrhein-Westfalen entschied.
Das zuständige Polizeipräsidium untersagte den Nazigegnern, in ihrer Versammlung Taktiken zu vermitteln, die nur dazu dienen, künftige legale Demonstrationen zu verhindern. Die gegen diese Auflage eingelegte Klage wies das Verwaltungsgericht Aachen zunächst ab.
Das Oberwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen sah dies anders und hob die Entscheidung der Vorinstanz auf. Die Versammlungs- und Meinungsfreiheit gebiete, dass die Demonstration ohne einschränkende Auflagen stattfinden könne. Die Grundrechte schlössen es aus, eine derartige Probeblockade, die niemanden behindere, als strafbare grobe Störung einer Versammlung (§ 21 Versammlungsgesetz) oder als strafbare Aufforderung hierzu (§ 111 Strafgesetzbuch) zu werten.
Weiter führten die Münsteraner Verwaltungsrichter aus, dass friedliche Blockaden grundsätzlich ein zulässiges Mittel seien, um die öffentliche Aufmerksamkeit für ein kommunikatives Anliegen zu erhöhen. Die Grenze zur Strafbarkeit werde erst dann überschritten, wenn die Demonstranten eine andere nicht verbotene Versammlung über eine erhebliche Dauer blockierten, ohne dass deren Teilnehmer ausweichen könnten (Urt. v. 18.09.2012, Az. 5 A 1701/11).
jka/LTO-Redaktion
OVG Nordrhein-Westfalen zu Versammlungen: . In: Legal Tribune Online, 19.09.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7110 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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