OVG NRW zur Mindestgröße von Polizisten in NRW: Es bleibt bei 1,63 Meter

28.06.2018

Die vom Land NRW festgelegte Mindestgröße von 1,63 Metern als Einstellungsvoraussetzung für den Polizeivollzugsdienst ist rechtens. Das OVG NRW bestätigte das Urteil des VG Düsseldorf. Geklagt hatten drei Frauen, die 161,5 cm, 162 cm und 162,2 cm groß sind.

Die Organisation des Polizeiwesens ist seit jeher Ländersache. Dazu zählt auch, dass jedes Bundesland selbst entscheiden darf, ob es eine Mindestgröße für männliche und weibliche Polizeianwärter als Einstellungsvoraussetzung festsetzt oder nicht. So verzichtet etwa Bremen gänzlich auf ein entsprechendes Erfordernis, wohingegen Bayern eine Mindestgröße von 1,65 Metern vorsieht.

In NRW liegt diese Grenze bei 1,63 Meter. Sowohl für Männer, wie für Frauen. Die frühere Regelung, wonach für Männer und Frauen Unterschiedliches galt, wurde vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) für rechtswidrig erklärt. Für eine solche differenzierende Regelung wäre ein formelles Gesetz nötig gewesen. Dies gilt nun für die einheitliche Regelung von 1,63 Metern nicht mehr. Entsprechendes kann auch durch untergesetzliche Normen geregelt werden, was das Land NRW durch Erlass getan hat.

Das OVG schloss sich am Donnerstag (Urt. v. 28.06.2018, Az. 6 A 2014/17) im Wesentlichen den Erwägungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (VG) als Vorinstanz an. Grundlage für die Regelung sei der Bericht einer Arbeitsgruppe gewesen. Darin waren wissenschaftliche Forschungen und Erfahrungsberichte unter anderem der Sporthochschule Köln zusammengefasst worden. Dabei ging es darum, ab welcher Körpergröße Polizisten ihre Aufgaben möglichst problemlos und sicher für sich und die Kollegen erledigen können.

Das OVG argumentierte schließlich mit der Sicherheit der Bewerberinnen selbst. Als Dienstherr und Fürsorgepflichtiger sei dem Land NRW ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen, der es auch erlaubt, eine entsprechende Mindestgröße als Einstellungsvoraussetzung festzulegen. Dem Gericht sei bewusst, dass die Festlegung der Mindestgröße eine erhebliche Einschränkung sei, da viele Frauen ausgeschlossen werden, so die Vorsitzende Richterin. Der Staat habe aber hohe Ziele mit der Ausbildung der angehenden Polizisten. Diese Ziele würden mit der Größen-Festlegung erreicht. Die Vorgabe sei daher angemessen.

Die Klägerinnen müssen nun ihre bereits begonnene Ausbildung abbrechen, da sie vom Land NRW nur unter Vorbehalt zu der Ausbildung zugelassen wurden.

dpa/tik/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OVG NRW zur Mindestgröße von Polizisten in NRW: . In: Legal Tribune Online, 28.06.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/29445 (abgerufen am: 17.11.2024 )

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