Das Niedersächsische OVG hat in einem Eilverfahren entschieden, dass Rechtsakte einer Stiftung nicht der Kontrolle durch staatliche Gerichte unterliegen. Anlass des Rechtsstreits war, dass die Evangelisch-reformierte Kirche unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Vorstand der kirchlichen Stiftung Johannes A Lasco Bibliothek Große Kirche Emden abberufen und sein Anstellungsverhältnis für beendet erklärt hat.
Der Antragsteller war Vorstandsmitglied und alleiniger hauptamtlicher Vorstand der Stiftung Johannes A Lasco Bibliothek, einer international anerkannten wissenschaftlichen Fachbibliothek und Forschungsstätte für den reformierten Protestantismus und die Konfessionsgeschichte der frühen Neuzeit.
Im März 2001 ging der Antragsteller mit verschiedenen Banken Verträge über die Verwaltung des Stiftungskapitals ein, wonach die Banken bis zu 80 Prozent des ihnen anvertrauten Kapitals in Aktien anlegen durften und dies in der Folge auch taten. Hierdurch verminderte sich das Kapitalvermögen der Stiftung in den Jahren seit 2001 in ganz erheblicher Weise. Die Bibliothek musste zeitweise schließen.
Nach Ermittlung der Ursachen und Umstände der Verminderung des Stiftungskapitals verfügte die evangelisch-reformierte Kirche als Stiftungsaufsicht die Abberufung des Antragstellers als Stiftungsvorstand und die Beendigung seines Anstellungsverhältnisses.
Gegen diese Verfügungen hat der Antragsteller zunächst das Gemeinsame kirchliche Verwaltungsgericht in Detmold und den Verwaltungsgerichtshof der Union der Evangelischen Kirchen in der EKD in Hannover angerufen. Nachdem diese kirchlichen Gerichte aufgrund eingehender Prüfung das Rechtsschutzersuchen abgelehnt hatten, wandte sich der Antragsteller mit inhaltsgleichen Anträgen an die staatlichen Gerichte.
Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat die Möglichkeit einer Rechtsschutzgewährung durch staatliche Gerichte prinzipiell bejaht, diese aber auf eine bloße Wirksamkeitskontrolle beschränkt und den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Ergebnis abgelehnt.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat der 8. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) zurückgewiesen. Die in den angefochtenen Verfügungen der Evangelisch-reformierten Kirche getroffenen stiftungsrechtlichen Aufsichtsmaßnahmen sind nach Auffassung des Senats keine Akte staatlicher Gewalt, sondern Maßnahmen des innerkirchlichen Rechts. Als solche unterlägen sie nicht der Kontrolle durch die staatliche Gerichtsbarkeit. Denn nach dem kirchenrechtlichen Regelungssystems des Grundgesetzes ordne und verwalte jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes selbständig (Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137 Weimarer Reichsverfassung).
Damit erkenne der Staat die Kirchen als Institutionen mit dem Recht der Selbstbestimmung an, die ihrem Wesen nach unabhängig vom Staat sind und ihre Gewalt nicht von ihm herleiten. Die Folge sei, dass der Staat in ihre inneren Angelegenheiten nicht eingreifen dürfe und Kirchen dort, wo sie über das Recht zur Selbstbestimmung verfügten, auch nicht der Jurisdiktionsgewalt des Staates unterlägen.
OVG Lüneburg: . In: Legal Tribune Online, 21.12.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2200 (abgerufen am: 04.11.2024 )
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