Bei der Genehmigung eines Bahnfunkmastes, der auf ein unmittelbar angrenzendes Nachbargrundstück optisch bedrängend wirkt, muss ein vorhandener Alternativstandort in die Abwägung einbezogen werden. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Kläger wendeten sich mit ihrer Klage gegen die optische Dominanz der am Rande eines Wohngebietes errichteten Anlage. Sie machten insbesondere geltend, der Mast könne auf einem etwas entfernt gelegenen ebenfalls bahneigenen Grundstück aufgestellt werden.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz stellte die Rechtswidrigkeit der Genehmigung fest (Urt. v. 01.03.2011, Az. 8 C 11052/10.OVG).
Zwar halte der Sendemast - wovon auch die Kläger ausgingen - die vorgeschriebenen Grenzwerte für Lärm und elektromagnetische Wellen ein. Jedoch seien diese Auswirkungen durch die Wahl des Standorts der Anlage möglichst gering zu halten. Deshalb müssten Alternativstandorte, welche die optische Wirkung auf das Grundstück der Kläger durch den 25 Meter hohen Mast minderten, in die Abwägungsentscheidung einbezogen werden. Dies habe das Eisenbahn-Bundesamt im Hinblick auf das für die Aufstellung des Funkmastes ebenfalls geeignete Grundstück, das aber nicht an die Wohnbebauung angrenze, bisher unterlassen. Deshalb sei die Genehmigung rechtswidrig.
age/LTO-Redaktion
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OVG Koblenz: . In: Legal Tribune Online, 14.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2755 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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