Bei der Bereitstellung eines Gebärdendolmetschers für einen gehörlosen Auszubildenden handelt es sich um eine Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation im Rahmen der Arbeitsförderung. Dies entschieden die Koblenzer Richter mit einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil.
Der Gebärdendolmetscher werde nicht nur während der praktischen Berufsausbildung benötigt, sondern auch während des Besuchs der Berufsschule, so das Oberverwaltungsgericht (OVG). Als Träger solcher Rehabilitationsmaßnahmen müsse folglich die Bundesagentur für Arbeit die vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung zunächst vorläufig übernommenen Aufwendungen für den Gebärdendolmetscher tragen (Urt. v. 27.10.2011, Az. 7 A 10405/11.OVG).
Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung bewilligte einem schwerbehinderten, gehörlosen jungen Mann für seinen Berufsschulbesuch im Rahmen der Ausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker die Übernahme von Kosten eines Gebärdendolmetschers.
Mit seiner Klage verlangt das Landesamt von der Bundesagentur für Arbeit die Erstattung der für den Gebärdendolmetscher bisher aufgewandten Mittel in Höhe von rund 7.500 Euro sowie die Übernahme der entsprechenden zukünftigen Kosten. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, das OVG bestätigte diese Entscheidung nun.
Das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.
tko/LTO-Redaktion
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OVG Koblenz: . In: Legal Tribune Online, 09.11.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4759 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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