Die Herstellung von sogenannten Gefrierzellen zur Anwendung beim Menschen ist zu Recht verboten. Dies hat das OVG Koblenz entschieden. Es bestehe der Verdacht, dass die Therapie schädlich sein könnte, ein Nutzen sei hingegen nicht belegt.
Das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße hat einem Arzt die Herstellung sogenannter Gefrierzellen zur späteren Anwendung bei Menschen zu Recht untersagt. Das entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz laut einer Mitteilung vom Mittwoch (Urt. v. 19.02.2019, Az. 6 A 10136/18).
Geklagt hatte ein Arzt aus dem Kreis Südliche Weinstraße, der sich auf Frischzellentherapie spezialisiert hat. Dabei werden Patienten - in der Regel aus Schafsföten gewonnene - lebende Zellen gespritzt. Das VG entschied aber 2017, bei Gefrierzellen handle es sich um ein "bedenkliches Arzneimittel". Das sind solche, bei denen nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse der Verdacht besteht, dass sie eine schädliche Wirkung haben könnten, die über ein vertretbares Maß hinausgehen. Dagegen legte der Arzt Berufung ein. Das OVG wies diese jetzt zurück.
Auch die Koblenzer Richter hielten die von dem Arzt hergestellten Gefrierzellen für ein bedenkliches Arzneimittel. Nach dem Arzneimittelgesetz sei ihre Anwendung deshalb verboten, entschied das OVG. Es bestehe zumindest ein Verdacht für eine schädliche Wirkung hinsichtlich des Risikos immunologischer und allergischer Reaktionen. Dies ergebe sich auch aus einem Gutachten des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte. Belege für einen konkreten positiven therapeutischen Nutzen in Bezug auf eine bestimmte medizinische Indikation (Heilanzeige) gebe es hingegen keine, hieß es.
dpa/acr/LTO-Redaktion
OVG Koblenz zu bedenklichen Arzneimitteln: . In: Legal Tribune Online, 20.02.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/33957 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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