Mit einem am Montag bekannt gegebenen Beschluss haben die Magdeburger Richter den unter anderem von der Magdeburger Weiße Flotte GmbH geltend gemachten Anspruch auf Wiederinbetriebnahme des Schiffshebewerkes Magdeburg-Rothensee rechtskräftig abgelehnt. Damit ist das angefochtene Urteil des VG Magdeburg vom Sommer letzten Jahres bestätigt.
§ 5 Satz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes beinhalte - so die Richter - zwar eine zulassungsfreie Gebrauchsbefugnis der Bundeswasserstraßen einschließlich ihres Zubehörs - hier des Schiffshebewerkes. Diese Befugnis begründe aber keinen Anspruch auf Schaffung, Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Wasserstraßen. Denn sowohl der Neu- und Ausbau einer Bundeswasserstraße als auch deren Unterhaltung erfolge allein im Allgemeininteresse, nicht hingegen zur Erfüllung von Individualinteressen (Beschl. v. 14.03.2012, Az. 1 L 123/11).
Die tatsächlich gegebene Schiffbarkeit einer Bundeswasserstraße sei mithin nur eine allgemeine Gegebenheit, die die Möglichkeit des Befahrens eröffne, auf deren Fortbestand aber kein Anspruch bestehe. Das Schiffshebewerk, das seit 2005 stillgelegt ist, bleibe deshalb außer Betrieb.
Der 1. Senat verneinte zudem die Notwendigkeit des von den Klägern geforderten Planfeststellungsverfahrens, weil in der bloßen Außerbetriebnahme des Schiffshebewerkes nicht die vom Gesetz gefordert Beseitigung einer Bundeswasserstraße liege. Auch sei von einer wirksamen Entwidmung des Schiffshebewerkes Magdeburg-Rothensee auszugehen.
age/LTO-Redaktion
OVG des Landes Sachsen-Anhalt zur Nutzung von Wasserstraßen: . In: Legal Tribune Online, 19.03.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5811 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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