An der sagenumwobenen Loreley ist schon das eine oder andere Schiff auf Grund gelaufen. Für eine Yacht-Eigentümerin wurde die Havarie ihres Schiffes nun teuer.
Die Eigentümerin einer Yacht, die 2019 nahe der Loreley havarierte, muss die Kosten des Feuerwehreinsatzes tragen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz entschieden (Urt. v. 06.03.2023, Az. 3 K 906/22.KO).
Während einer Überfahrt auf dem Rhein bei St. Goarshausen nahe der Loreley war die Yacht auf Grund gelaufen. Die herbeigerufene Feuerwehr rettete zunächst die Besatzung und sicherte die Yacht dann für die Bergung ab. Jedoch blieben Bergungsversuche über Stunden hinweg erfolglos, sodass schließlich ein privates Abschleppunternehmen hinzugezogen werden musste.
Die Feuerwehr erließ daraufhin einen Kostenbescheid in Höhe von gut 5.800 Euro gegen die Eigentümerin der Motoryacht. Der dagegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos, in der Folge kam es zur Klage vor dem VG Koblenz.
Klägerin: Yacht lag "sicher" auf Grund
Die Klägerin trug dabei vor, dass nicht sie selbst, sondern das Wasser- und Schifffahrtsamt ohne Absprache mit ihr die Feuerwehr gerufen habe. Das sei indes gar nicht notwendig gewesen, da es weder zu einem Wassereinbruch noch zu Ölaustritt gekommen sei. Durch die über acht Stunden dauernden Bergungsversuche der Feuerwehr sei ein Totalschaden entstanden, welcher geringer ausgefallen wäre, wenn man die Bergung sofort in die Hände des privaten Abschleppunternehmens gegeben hätte. Auch hätte man dadurch mehrere Stunden Aufwand einsparen können, meint die Klägerin.
Auch habe schon keine Gefahr vorgelegen, denn es habe weder einen Wassereinbruch gegeben noch sei die Besatzung der Motoryacht gefährdet gewesen. Vielmehr habe die Yacht "sicher" auf Grund gelegen und sei für den übrigen Schiffsverkehr gut sichtbar gewesen. Im Ergebnis meint die Klägerin, die Kostenfestsetzung sei unverhältnismäßig, die sofortige Beauftragung des privaten Abschleppunternehmens sei als milderes Mittel in Betracht gekommmen.
Freiwillige Feuerwehr und privates Abschleppunternehmen sind nicht vergleichbar
Die vorgetragenen Argumente haben die Kammer nicht überzeugt. Zur Begründung der Klageabweisung führt das Gericht aus, dass eine Heranziehung als Kostenschuldner möglich ist, wenn die den Feuerwehreinsatz auslösende Gefahr oder der ihn auslösende Schaden beim Betrieb eines Wasserfahrzeuges entstanden sei. Dabei ist eine Gefahr dann zu bejahen, wenn "mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bei einem ungehinderten Geschehensablauf mit dem Eintritt eines Schadens zu rechnen sei und daher vernünftigerweise von der Feuerwehr Vorkehrungen zur Minimierung dieses Schadens getroffen würden", so das Gericht.
Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Feuerwehreinsatzes bestand die Wahrscheinlichkeit, dass die Yacht wegen der Manövrierunfähigkeit und der starken Strömung im Rhein jederzeit hätte abtreiben und in die Fahrrinne gelangen können. Ferner kam es nach Überzeugung des Gerichts nicht darauf an, wer die Feuerwehr alarmiert habe.
Zudem sei auch die Höhe des Kostenbescheides nicht zu beanstanden: Nur weil das private Abschleppunternehmen aus Sicht der Klägerin günstiger gewesen wäre, sei der Kostenbescheid noch nicht rechtswidrig, so die Kammer. Die Tätigkeit der Freiwilligen Feuerwehr sei nicht vergleichbar mit der eines professionell arbeitenden privaten Unternehmens.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
jb/LTO-Redaktion
VG Koblenz: . In: Legal Tribune Online, 14.04.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51541 (abgerufen am: 06.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag