OVG Bremen: Fehlerhafte Ausschreibung bremst Oberbürgermeisterwahl nicht

von eso/LTO-Redaktion

04.11.2010

Eine fehlerhafte Ausschreibung der Stelle des Oberbürgermeisters verletzt keine Rechtsposition eines Stadtverordneten, die in einem Kommunalverfassungsstreit geltend gemacht werden könnte. Dies entschied nun das OVG Bremen.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen hatte am Mittwoch in einem Eilrechtsschutzverfahren eines Stadtverordneten aus Bremerhaven zu entscheiden, der der dreiköpfigen Gruppe "Bürger in Wut" angehört. Der Stadtverordnete hatte versucht, die für Donnerstag vorgesehene Wahl des Oberbürgermeisters per einstweiliger Anordnung untersagen zu lassen, da die Stelle nicht ordnungsgemäß ausgeschrieben worden sei.

Das OVG Bremen entschied nun per Beschluss, dass es den Stadtverordneten unbenommen bleibt, einen eigenen Kandidaten vorzuschlagen. Daher komme es nicht darauf an, ob die Ausschreibung tatsächlich fehlerhaft erfolgt sei. Denn es fehle bereits an einer möglichen Verletzung organschaftlicher Rechte des Stadtverordneten (OVG Bremen, Beschl. v. 03.11.2010, 1 B 279/10).

Zitiervorschlag

OVG Bremen: . In: Legal Tribune Online, 04.11.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1863 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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