OVG Bremen zu Polizeikosten bei Hochrisikospielen: Die DFL ver­liert erneut

25.11.2020

Wenn nicht gerade eine Pandemie herrscht, sind in Fußballstadien an Spieltagen bei Hochrisikospielen besonders viele Polizisten im Einsatz. Dass die DFL hierfür einen Anteil zahlen muss, hat nun erneut das OVG entschieden. 

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) der Freien Hansestadt Bremen hat erneut darüber entschieden, wer die Kosten für den zusätzlichen Polizeieinsatz bei einem Hochrisikospiel tragen muss. Die Stadt Bremen hatte hierzu im Jahr 2015 einen Gebührenbescheid in Höhe von über 400.000 Euro erlassen. Damit stellte sie der Deutschen Fußball Liga (DFL) die Mehrkosten, die für den Polizeieinsatz für ein Fußballspiel angefallen waren, in Rechnung. Die DFL wollte nicht zahlen und klagte dagegen. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in dem Fall eine Grundsatzentscheidung getroffen hatte, musste das OVG nun noch klären, wie die Kosten gegenüber konkreten Störern abzurechnen seien. 

In dieser Frage hat das OVG nun entschieden, dass die DFL als Veranstalterin mit den Störern als Gesamtschuldnerin haftet (Urt.v. 11.11.2020 Az. 2 LC 294/19). Eine verbotene Doppelabrechnung der Kosten liege dabei nicht vor, da die Stadt die konkreten Störerkosten mit Blick auf die mündliche Verhandlung vor dem BVerwG vollumfänglich abgesetzt habe. Die Stadt Bremen hatte damals den entsprechenden Gebührenbescheid in Höhe von fast 14.000 Euro aufgehoben.

Ein langer Streit geht erst einmal zu Ende

Hintergrund des Streits sind die hohen Mehrkosten für Polizeieinsätze bei Hochrisikospielen, die bis dato immer die Staatskasse getragen hat. Die hochverschuldete Hansestadt wollte dies angesichts der Milliardenumsätze der DFL nicht hinnehmen und stellte daher 2015 nach dem Bundesligaspiel des SV Werder Bremen gegen den Hamburger SV - ein Derby mit entsprechend aufgeheizter Atmosphäre - am 19. April 2015 einen entsprechenden Gebührenbescheid aus, den die DFL vor Gericht angriff.

Als Hochrisikospiele werden solche Spiele bezeichnete, bei denen das Gewaltpotential wegen rivalisierender Fangruppen besonders hoch ist. Hierfür müssen mehr Polizisten als normalerweise eingesetzt und zum Teil auch aus anderen Bundesländern und von der Bundespolizei angefordert werden. Diese zusätzlichen Kosten hatte die Hansestadt an die DFL weitergereicht. 

Hatte die DFL mit ihrer Klage hiergegen vor dem Verwaltungsgericht (VG) Bremen zunächst noch Erfolg, so hatte das OVG 2018 dann der Hansestadt Recht gegeben. Die DFL, die der Meinung ist, dass der Staat für Sicherheit und Ordnung zuständig sei und die Kosten hierfür nicht einfach abwälzen könne, zog dann vor das BVerwG. Die Leipziger Richter entschieden dann aber in einem Grundsatzurteil, dass die DFL die zusätzlichen Polizeikosten für Hochrisikospiele tragen muss. Begründet hatte das BVerwG die Entscheidung u. a. damit, dass der Veranstalter nicht zahlen müsse, weil er die Sonderleistung der Polizei als Störer oder Zweckveranlasser verursacht hat, sondern weil er dadurch einen "Sondervorteil" erhalte. 

Außerdem bestätigte das BVerwG die Ansicht des OVG, dass der Gebührenbescheid auf einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage beruht und die DFL als Mitveranstalterin auch als Gesamtschuldnerin haftet. Um festzstellen, welche Summe aus dem angegriffenen Bescheid herauszurechnen ist, damit es nicht zu einer doppelten Erstattung für die Kosten kommt, die von einzelnen Störern zurückverlangt werden können, verwies das BVerwG dann an das OVG zurück, das nun wie beschrieben entschieden hat.

vbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OVG Bremen zu Polizeikosten bei Hochrisikospielen: . In: Legal Tribune Online, 25.11.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43539 (abgerufen am: 22.11.2024 )

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