Kann eine Gemeinde per Satzung Straßenanlieger dazu verpflichten, die Fahrbahnen zu reinigen und dort Winterdienst zu leisten? Mit dieser Frage musste sich das OVG Berlin-Brandenburg beschäftigen und entschied: Sie kann. Die Straßenverkehrsordnung stehe einer Übertragung dieser Pflichten nicht entgegen.
Die Gemeinde Schönwalde-Glien hatte mehrere Grundstücksanlieger per Satzung dazu verpflichtet, die vor ihren Grundstücken verlaufenden Fahrbahnen zu reinigen und dort Winterdienst zu leisten. Das wollten diese nicht akzeptieren und zogen vor das Potsdamer Verwaltungsgericht. Dieses gab ihren Klagen zunächst Recht. Dabei hatte es unter anderem darauf abgestellt, dass Fußgänger bei Straßen ohne Gehweg oder begehbaren Seitenstreifen nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) zwar den Fahrbahnrand benutzen, aber dort keine Arbeiten ausführen dürften. Die Satzung würde nach dieser Auffassung also gegen die StVO verstoßen, weil sie die Anlieger zu einer verbotenen Tätigkeit verpflichtet.
Dieser Ansicht ist der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg jedoch nicht gefolgt (Urt. v. 15.10.2014, Az. OVG 9 B 20.14 und OVG 9 B 21.14). Die StVO stehe der Übertragung der Straßenreinigungs- und Winterdienstpflicht nicht entgegen. Aus § 35 Abs. 6 Satz 4 StVO ergebe sich, dass Personen, die bei der Straßenreinigung eingesetzt seien, auch auf der Fahrbahn tätig sein dürften. Dies erfasse auch Straßenanlieger, denen kraft Landesrechts und der darauf beruhenden Satzung eine Reinigungs- und Winterdienstpflicht obliege.
Die Revision hat der 9. Senat jeweils nicht zugelassen.
age/LTO-Redaktion
OVG Berlin-Brandenburg zu gemeindlicher Satzung: . In: Legal Tribune Online, 16.10.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13512 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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