Das IFG ist nicht auf Unterlagen der Wissenschaftlichen Dienste und des Sprachendienstes des Bundestages anwendbar, die sich auf die Ausübung des Abgeordnetenmandats beziehen. Dies hat das OVG Berlin-Brandenburg am Mittwoch entschieden und damit der Offenlegung der UFO- und Guttenberg-Unterlagen eine Absage erteilt.
Unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) hatten ein Bundestagsabgeordneter und ein Journalist Einblick in Unterlagen des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages verlangt. Während der Journalist sich für Ausarbeitungen interessierte, die in den Jahren 2003 bis 2005 auf Anforderung des früheren Bundestagsabgeordneten zu Guttenberg erstellt und von diesem für seine Dissertation verwendet worden waren, wollte der zweite Kläger Einblick in das Dokument "Die Suche nach außerirdischem Leben und die Umsetzung der VN-Resolution A/33/426 zur Beobachtung unidentifizierter Flugobjekte und extraterrestrischen Lebensformen" haben.
Der Bundestag hatte beide Ersuchen mit der Begründung abgelehnt, das IFG sei nicht anwendbar. Die Zuarbeiten der Wissenschaftlichen Dienste und des Sprachendienstes seien der Mandatsausübung der Abgeordneten zuzurechnen und daher als Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten vom Informationszugang ausgenommen. Im Übrigen stehe der Schutz geistigen Eigentums dem Informationsanspruch entgegen.
IFG nur bei Verwaltungsaufgaben einschlägig
Nachdem das Verwaltungsgericht Berlin beiden Klägern Recht gegeben hatte, schloss sich das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg nun der Rechtsauffassung des Bundestages überwiegend an.
Der 12. Senat begründete seine Urteile damit, dass das Parlament dem Anwendungsbereich des IFG nur unterliege, soweit er öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehme. Die angeforderten Unterlagen seien nicht in Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben erstellt worden, sondern dem vom IFG ausgenommenen Bereich parlamentarischer Tätigkeit zuzurechnen. Ausarbeitungen und Dokumentationen der Wissenschaftlichen Dienste, die von Abgeordneten in Auftrag gegeben worden seien, dienten der unmittelbaren Unterstützung der Mitglieder des Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste wiesen damit ihrer Funktion nach einen engen Mandatsbezug auf.
Die Absicht, die Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste rechtswidrig zu nutzen, stelle dies nicht in Frage. An dem Mandatsbezug fehle es auch nicht wegen der Verpflichtung der Wissenschaftlichen Dienste zur politischen Neutralität. Für die mandatsbezogenen Zuarbeiten der Sprachendienste des Bundestages gelte nichts anderes (Urt. v. 13.11.2013, Az. OVG 12 B 3.12 und OVG 12 B 21.12).
Ob die geforderten Unterlagen im Übrigen Urheberrechtsschutz genießen, ließ der Senat offen.
mbr/LTO-Redaktion
OVG Berlin-Brandenburg zur Informationsfreiheit: . In: Legal Tribune Online, 13.11.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10033 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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