Das OVG Berlin-Brandenburg hat ein Urteil des VG Berlin geändert, mit dem das Land verpflichtet worden war, einen Bolzplatz in Berlin-Charlottenburg aus Lärmschutzgründen zu beseitigen. Geräusche, die von Kindern ausgehen, seien sozialadäquat und deshalb sei eine Überschreitung der Lärmschutz-Richtwerte den Anwohnern zumutbar.
Allerdings darf der Bolzplatz zur Vermeidung unzumutbarer Lärmbelästigungen für die Anwohner nur noch eingeschränkt genutzt werden: werktags in der Zeit zwischen 8 Uhr und 20 Uhr entweder für bis zu fünf Stunden durch Kinder bis 14 Jahre oder für bis zu zwei Stunden ohne Altersbeschränkung.
Wegen des Bolzplatzes, der unmittelbar an das Grundstück der Klägerin grenzt und unter anderem mit Aluminiumtoren ausgestattet ist, kam es wiederholt zu Nachbarbeschwerden. Da die vom Bezirksamt durchgeführten Schallmessungen erhebliche Überschreitungen der maßgeblichen Richtwerte ergeben hatten, ordnete das Verwaltungsgericht (VG) in einem Eilrechtschutzverfahren zunächst eine Beschränkung der Platzöffnungszeiten an. Dies reichte der Klägerin nicht, so dass sie im Klagewege eine Schließung und Beseitigung des Bolzplatzes verlangte. Dieser Klage gab das VG statt.
Der dagegen gerichteten Berufung hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 11. November 2010 (Az.: OVG 11 B 24.08) teilweise stattgegeben. Nach Auffassung des Senats rechtfertigt der Anspruch der Klägerin auf Abwehr unzumutbarer Lärmbelastungen im konkreten Fall keine Beseitigung, sondern nur eine weitere Einschränkung der Nutzungszeiten des Bolzplatzes.
In einem solchen Fall sei den Nachbarn auch eine Überschreitung des Gebietsrichtwertes um drei dB(A) zumutbar, da Kinder in besonderem Maße auf wohnortnahe Spielmöglichkeiten angewiesen seien, deren Betrieb in einem dicht bebauten Innenstadtbereich regelmäßig zu Konflikten mit den Ruhebedürfnissen der Anwohner führe. Dabei sei auch zu berücksichtigen gewesen, dass der Gesetzgeber dieses Jahr in § 6 Abs. 1 Landesimmissionsschutzgesetz ausdrücklich klargestellt habe, dass störende Geräusche, die von Kindern ausgingen, grundsätzlich sozialadäquat und damit zumutbar seien.
OVG Berlin-Brandenburg: . In: Legal Tribune Online, 14.11.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1932 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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