Weitere Pleite für Uber: Das OVG Berlin-Brandenburg schließt sich der Vorinstanz an. Das Verbot des Fahrdienstes sei im öffentlichen Interesse geboten und verstoße auch nicht gegen Europarecht, entschieden die Berliner Richter am Donnerstag.
Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass das Verbot der Smartphone-Apps UberPOP und UberBlack oder vergleichbarer Apps zur gewerblichen Vermittlung von Personenförderungen im Land Berlin weiterhin Bestand hat (Beschl. v. 10.04.2015, Az. OVG 1 S 96.14). Damit hat es eine Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt.
Auch nach Ansicht des OVG durfte das für den Vollzug des Personenbeförderungsgesetzes zuständige Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten den Einsatz der Apps im Land Berlin mit sofortiger Wirkung verbieten. Das Unternehmen betreibe, so die Verwaltungsrichter, über seine in Amsterdam ansässige Tochterfirma ohne Genehmigung eine gewerbliche Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen und verstoße damit gegen zahlreiche Bestimmungen des Personenbeförderungsrechts.
Uber sei als Unternehmer im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes anzusehen, denn das Unternehmen beschränke sich nicht auf die bloße Vermittlung von Fahrdiensten, sondern betreibe diese selbst, insbesondere, weil es im Außenverhältnis als Vertragspartner auftrete. Der Einsatz von UberPOP und UberBlack unterscheide sich sowohl von der Tätigkeit der Taxizentralen und den (echten) "Taxi-Apps", mit denen jeweils lizensierte Taxen herbeigerufen werden können, als auch von der Tätigkeit der Mitfahrzentralen. Das Verbot, dessen sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse geboten sei, verstoße auch nicht gegen europäisches Recht.
acr/LTO-Redaktion
OVG Berlin-Brandenburg bestätigt Verbot : . In: Legal Tribune Online, 16.04.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15262 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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