Bundespräsident Joachim Gauck muss Medien nicht über Bedenken bei der Prüfung von Gesetzen informieren. Das entschied das OVG Berlin-Brandenburg in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass der Bundespräsident nicht verpflichtet ist, einem Pressevertreter Auskunft über den Inhalt seiner verfassungsrechtlichen Prüfung des Betreuungsgeldgesetzes und anderer Gesetze zu geben (Beschl. v. 10.02.2016, Az. OVG 6 S 56.15).
Der Senat hat damit die erstinstanzliche Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin im Ergebnis bestätigt. Ein Berliner Journalist bat das Bundespräsidialamt im April 2015 um Mitteilung u.a. der verfassungsrechtlichen Bedenken des Bundespräsidenten am Betreuungsgeldgesetz und anderen Gesetzesvorhaben in der laufenden Amtszeit.
Die Entscheidungsfindung des Bundespräsidenten bei der ihm nach Art. 82 Abs. 1 Grundgesetz (GG) obliegenden Ausfertigung von Gesetzen gehöre zum Kernbereich präsidialer Eigenverantwortung, für den ein schutzwürdiges Vertraulichkeitsinteresse bestehe. Der Senat hat zudem die Eilbedürftigkeit verneint, weil der Pressevertreter nicht glaubhaft gemacht habe, dass ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug an der Berichterstattung zu dem von dem Bundesverfassungsgericht bereits für nichtig erklärten Betreuungsgeldgesetz sowie weiterer Gesetze bestehe.
acr/LTO-Redaktion
OVG Berlin zu Auskunftsanspruch der Presse: . In: Legal Tribune Online, 11.02.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18438 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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