Der TÜV Rheinland muss im Rechtsstreit um mangelhafte Brustimplantate aus Frankreich keinen Schadensersatz an eine Geschädigte zahlen. Das OLG Zweibrücken wies am Donnerstag die Berufung der Frau zurück. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit wurde jedoch eine Revision vor dem BGH zugelassen.
Wie bereits in der mündlichen Verhandlung angekündigt, hat das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken die Berufung der Frau zurückgewiesen und das Urteil der 1. Instanz voll bestätigt. Der 4. Zivilsenat sah keine Beweise dafür, dass der TÜV Rheinland seine Prüfpflichten verletzt habe (Urt. v. 30.01.2014, Az. 4 U 66/13).
Weder handele es sich bei dem Vertrag zwischen dem französischen Unternehmen PIP und dem TÜV-Rheinland um einen sogenannten Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, in den die Geschädigte habe einbezogen werden können, noch habe für den TÜV-Rheinland eine "Garantenpflicht" gegenüber der Klägerin bei der Ausübung seiner Tätigkeit bestanden.
Die Prüforganisation habe lediglich das Qualitätssicherungssystem des Herstellers überprüfen müssen, jedoch nicht die Beschaffenheit und Qualität der hergestellten Produkte. Der TÜV habe also auch nicht kontrollieren müssen, ob die französische Firma PIP das für Brustimplantate zugelassene Silikon benutzte. Für diese Prüfung seien allein die französischen staatlichen Behörden zuständig gewesen.
Die Frau hatte Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro verlangt, weil ihr Silikonkissen von PIP implantiert worden waren. Deren Silikon war jedoch nicht für medizinische Zwecke zugelassen. Der TÜV-Rheinland hatte bei dem Unternehmen die Produktionsprozesse geprüft. Der Firma wurde auf dieser Grundlage das europäische CE-Siegel verliehen.
In Frankreich muss der TÜV wegen mangelhafter Brustimplantate Schadensersatz an 1.600 Frauen zahlen.
dpa/age/LTO-Redaktion
OLG Zweibrücken zu fehlerhaften Brustimplantaten: . In: Legal Tribune Online, 30.01.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10832 (abgerufen am: 15.11.2024 )
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