Ein Zeitungsverlag handelt nicht wettbewerbswidrig, wenn er auf einer Zeitungsseite, die deutlich mit "Anzeigen-Forum" überschrieben ist, Anzeigen in derselben Form wie Redaktionsbeiträge veröffentlicht. Nach einem am Mittwoch bekanntgewordenen Urteil des 6. Zivilsenats liegt kein Wettbewerbsverstoß vor, weil die Leser die Werbeanzeige von den redaktionellen Beiträgen in der Zeitung ausreichend unterscheiden könnten.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) liegt keine unzulässige geschäftliche Handlung des Zeitungsverlages und damit auch kein Wettbewerbsverstoß vor. Ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Leser könne die beanstandete Anzeige ohne weiteres als Werbung erkennen. Hierfür sprächen die deutliche Kennzeichnung der gesamten Seite als "Anzeigen-Forum" und die "durchweg lobenden, beinahe überschwänglichen" Formulierungen in der Anzeige. Nicht jede Anzeige muss stets einzeln als solche gekennzeichnet sein (Urt. v. 29.12.2011, Az. 6 U 30/11).
Die Zeitungsanzeige mit der Überschrift "Mit starken Wellen gegen Fett" pries in höchsten Tönen die Vorzüge einer Ultraschallwellentherapie, die den Fettabbau im menschlichen Körper beschleunigen sollte. Die Anzeige enthielt einen Bericht über eine Kosmetikerin, die diese Methode als Alternative zur Fettabsaugung anwendet, und endete mit den Kontaktdaten des Kosmetikstudios. Vom Layout her war die Anzeige wie ein redaktioneller Artikel gestaltet.
Finanziert worden war die Anzeige von der Kosmetikerin. Zusammen mit anderen Anzeigen von Unternehmen erschien sie im November 2010 in einer schleswig-holsteinischen Zeitung auf einer Seite, die mit "Anzeigen-Forum" überschrieben war.
Hiergegen klagte ein Verband aus Berlin und machte geltend, dass in der Anzeigengestaltung eine unzulässige geschäftliche Handlung des Verlages nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorliege.
Dies sah das OLG anders.
tko/LTO-Redaktion
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OLG Schleswig-Holstein: . In: Legal Tribune Online, 06.01.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5243 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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