OLG Saarland: Auch Pri­vat­wald-Besitzer haften bei her­ab­fal­lenden Ästen

16.01.2012

Wenn Spaziergänger durch herabfallende Äste verletzt werden, können auch Privatwald-Besitzer haften, da auch sie einer Verkehrssicherungspflicht unterliegen. Das entschied das Saarländische OLG in einem am Montag bekanntgewordenen Urteil.

Das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) gab mit seinem Urteil der Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage einer Spaziergängerin statt (Urteil v. 9.11.2011, Az. 1 U 177/10).  In einem Privatwald hatte ein herabfallender Ast sie erheblich am Kopf verletzt. Der Besitzer wusste, dass der Wald von Spaziergängern benutzt wurde.

Das Gericht ist der Ansicht, dass der Benutzer eines Privatwaldes nicht zwangsläufig auf eigene Gefahr handelt. Vielmehr müsse der private Waldbesitzer, wenn er von den Spaziergängern wisse, offensichtliche Gefahrenquellen beseitigen. Dazu zähle auch, dass er die Bäume regelmäßig kontrolliere. Unterlässt er dies, verletzt er nach Auffassung der Saarländer Richter seine Verkehrssicherungspflichten.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung haben die Richter die Revision zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe zugelassen.

dpa/cla/LTO-Redaktion

Mehr auf LTO.de:

OLG Rostock: Schadensersatz nach Steilküstenabbruch auf Rügen

OLG Stuttgart: Schmerzensgeld wegen Zutrittsverweigerung zur Disko

AG München: Schmerzensgeld nach Hundekampf

Zitiervorschlag

OLG Saarland: . In: Legal Tribune Online, 16.01.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5314 (abgerufen am: 21.11.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen