Wenn Spaziergänger durch herabfallende Äste verletzt werden, können auch Privatwald-Besitzer haften, da auch sie einer Verkehrssicherungspflicht unterliegen. Das entschied das Saarländische OLG in einem am Montag bekanntgewordenen Urteil.
Das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) gab mit seinem Urteil der Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage einer Spaziergängerin statt (Urteil v. 9.11.2011, Az. 1 U 177/10). In einem Privatwald hatte ein herabfallender Ast sie erheblich am Kopf verletzt. Der Besitzer wusste, dass der Wald von Spaziergängern benutzt wurde.
Das Gericht ist der Ansicht, dass der Benutzer eines Privatwaldes nicht zwangsläufig auf eigene Gefahr handelt. Vielmehr müsse der private Waldbesitzer, wenn er von den Spaziergängern wisse, offensichtliche Gefahrenquellen beseitigen. Dazu zähle auch, dass er die Bäume regelmäßig kontrolliere. Unterlässt er dies, verletzt er nach Auffassung der Saarländer Richter seine Verkehrssicherungspflichten.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung haben die Richter die Revision zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe zugelassen.
dpa/cla/LTO-Redaktion
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OLG Saarland: . In: Legal Tribune Online, 16.01.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5314 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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