Am Dienstag hat das OLG Oldenburg in dem vom BGH zurückverwiesenen Rechtsstreit von 66 Klägern gegen die EWE-AG das Verfahren ausgesetzt. Der 12. Zivilsenat legt die Sache dem EuGH vor.
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wird ersucht, darüber zu entscheiden, ob es mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, wenn in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Energieversorgers ein einseitiges Preisänderungsrecht gegenüber Sonderkunden dadurch vereinbart wird, dass pauschal auf die allgemeine Verordnung für Tarifkunden verwiesen wird (AVBGasV).
Die beklagte EWE-AG hatte seit dem 1. September 2004 in mehreren Schritten die Gaspreise einseitig erhöht. Dagegen wehrten sich die 66 Kläger mit ihrer Klage. Das Oberlandesgericht (OLG) hatte im September 2008 der Mehrzahl der Kläger Recht gegeben.
Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil des OLG zum Teil bestätigt und die einseitigen Gaspreiserhöhungen für die Zeit ab April 2007 aufgrund unwirksamer AGB für unwirksam gehalten (VIII ZR 246/08). Für die Gaspreiserhöhungen in der Zeit von September 2004 bis April 2007 hat der BGH das Urteil aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das OLG zurückverwiesen. Das OLG habe für diesen Zeitraum die wirksame Einbeziehung der AGB in die einzelnen Verträge und die Angemessenheit der Preiserhöhungen zu prüfen.
Nach Ansicht des OLG ist eine pauschale Verweisung auf die Verordnung für den Verbraucher nicht ausreichend klar und verständlich, zumal die dort enthaltene Bestimmung über das Preisänderungsrecht nicht transparent sei. Eine solche Verweisung verstoße daher gegen Gemeinschaftsrecht.
OLG Oldenburg: . In: Legal Tribune Online, 14.12.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2149 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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