Konzern verklagt EU: Exxon­Mobil geht gegen Gewinn­ab­sc­höp­fung vor

29.12.2022

Der US-Konzern verklagt die EU wegen einer wichtigen Maßnahme im Kampf gegen die hohen Energiepreise. Ein Urteil dürfte jedoch auf sich warten lassen - und die Abgabe zunächst umgesetzt werden.

Der Energieriese ExxonMobil geht juristisch gegen Maßnahmen der Europäischen Union (EU) zur Abschöpfung von Übergewinnen bei Energieunternehmen vor. "Wir richten uns nur gegen die kontraproduktive Übergewinnsteuer und nicht gegen andere Elemente des Pakets zur Senkung der Energiepreise", teilte Sprecher Casey Norton am Mittwoch (Ortszeit) mit. Zuvor hatte die Financial Times berichtet, dass der US-Konzern die EU vor dem Gericht der EU (EuG) verklagen wolle, weil diese ihre gesetzgeberischen Kompetenzen überschreite.

Nach Darstellung des Konzerns untergräbt die Steuer das Vertrauen der Anleger, schreckt von Investitionen ab und erhöht die Abhängigkeit von importierten Energie- und Kraftstoffprodukten. ExxonMobil stellte gleichzeitig erhebliche Investitionen in Europa in Aussicht.

Von Seiten der EU-Kommission hieß es, man nehme die Klage zur Kenntnis. Es sei nun Sache des EuG, zu entscheiden. Die Brüsseler Behörde betonte jedoch, dass die betroffenen Maßnahmen ihrer Ansicht nach in vollem Umfang mit EU-Recht vereinbar sind. "Fairness und Solidarität, auch für Konzernriesen", schrieb der EU-Wirtschaftskommissar Paolo Gentiloni am Donnerstag auf Twitter mit Verweis auf Exxon.

Urteil voraussichtlich erst nach Ablauf des Verfahrens

Das Verfahren wird die Abgabe, die Ende 2023 auslaufen soll, jedoch zunächst nicht stoppen können. Nach Angaben eines Gerichtssprechers dauern solche Verfahren durchschnittlich 15 bis 16 Monate, dann kann noch vor dem Europäischen Gerichtshof Berufung eingelegt werden. In der Zeit werde die Maßnahme bereits umgesetzt. Ein Urteil könnte also kommen, wenn sie längst nicht mehr greift. 

Die EU hatte Ende September beschlossen, angesichts der hohen Energiepreise die spektakulären Gewinne vieler Energieunternehmen anzuzapfen - besonders bei billigen Energiequellen wie Sonne oder Wind. Ein Teil der Maßnahmen betrifft auch Öl-, Kohle- und Gasunternehmen sowie Raffinerien - dagegen geht Exxon nun vor.

Die fossilen Unternehmen sollen bis spätestens Ende 2023 eine Solidaritätsabgabe von mindestens 33 Prozent auf ihre übermäßigen Gewinne zahlen. Mit dem Geld sollen Entlastungen für Bürger und Unternehmen finanziert werden. Der befristete Solidaritätsbeitrag könnte nach Schätzungen der EU-Kommission 25 Milliarden Euro einbringen.

Weitere Klagen angekündigt

Die Gewerkschaft IG BCE macht sich dafür stark, die Abschöpfung der Gewinne mit Klimaschutz-Anstrengungen der Energiewirtschaft zu verknüpfen. "Ich hätte es besser gefunden, wenn man die Höhe der Abschöpfung zum Beispiel mit Verpflichtungen darüber kombiniert hätte, wie stark ein Unternehmen in die Wende zu Ökoenergien investiert", sagte der Vorsitzende Michael Vassiliadis der dpa. "Damit hätte man die Transformation nach vorn treiben können." In der vereinbarten Form sei die Maßnahme teils eine vertane Chance, kritisierte der Co-Chef der Gaskommission. 

Die sogenannten Zufallsgewinne fallen bei Erzeugern an, wenn diese eine hohe Differenz aus stark gestiegenen Verkaufspreisen für Strom im Börsengroßhandel und geringen Produktionskosten einstreichen können. Da solche Profite nicht den "Lohn" für eigene Investitionen aus früheren Perioden widerspiegeln, sondern letztlich aus dem Schock der Energiekrise stammen, mehrten sich Forderungen, Unternehmen aus der Branche sollten diese Gewinne an die Allgemeinheit weitergeben.

Nun soll die Abschöpfung die Strompreisbremse für Verbraucher und andere Betriebe teilweise und zeitlich befristet gegenfinanzieren. Herangezogen werden sollen etwa Ökostromerzeuger. Spätestens zum 30. April 2024 soll dies laut Gesetzentwurf enden. Mehrere Versorger und Verbände kritisierten das Vorhaben scharf: Es verstoße gegen EU-Recht und verletze die Eigentumsgarantie. Klagen sind angekündigt. 

dpa/acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Konzern verklagt EU: . In: Legal Tribune Online, 29.12.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50610 (abgerufen am: 05.11.2024 )

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