Eine Tiefkühlpizza in einem Ofen darf man auch mal einige Minuten aus den Augen lassen, entschied das OLG. Wenn hierdurch ein Brand entsteht, komme nur einfache Fahrlässigkeit in Betracht. Das Gericht hat damit die Berufung einer Gebäudeversicherung verworfen, zur Freude eines Studenten aus Magdeburg.
Eine Haftung gegenüber dem Gebäudeversicherer besteht nur, wenn der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wird, betonte das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg. Damit muss ein Student, der in einer Wohngemeinschaft in Magdeburg lebt und dort einen Brand verursacht hatte, dafür nicht haften (Urt. v. 11.11.2013, Az. 6 U 21/13).
Ausgelöst wurde das Feuer durch eine versehentlich eingeschaltete Ceranplatte des Herdes. Eigentlich hatte sich der Student nur eine Tiefkühlpizza aufbacken wollen, war dabei jedoch an den Knopf für eine Herdplatte geraten. Die Versicherung hielt es für grob fahrlässig, dass der Mann die Küche für einige Minuten verlassen habe, obwohl er wusste, dass sich die Einschaltknöpfe der Ceranplatten leicht verdrehen. Die Forderung der Versicherung belief sich auf 27.000 Euro.
Zur Freude des Studenten kamen die Richter zu einer anderen Einschätzung. Denn selbst ein eingeschaltetes Ceranfeld ohne Töpfe und Pfannen darauf verursache normalerweise nicht sofort einen Brand. Und eine Pizza in einem Ofen sei erst recht nicht derart gefährlich, dass man die Küche nicht für kurze Zeit verlassen könne. Für den Studenten spreche auch, dass er weder eingeschlafen sei, noch die Wohnung verlassen habe. Dies alles führe dazu, dass er allenfalls fahrlässig gehandelt habe. Doch das reiche für eine Regressforderung der Versicherung nicht.
una/LTO-Redaktion
OLG Naumburg zu Wohnungsbrand: . In: Legal Tribune Online, 03.12.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10239 (abgerufen am: 13.11.2024 )
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