OLG Naumburg zu Ehegattenerbrecht: Bis dass der Tod uns scheide

08.07.2015

Eine Frau wollte sich von ihrem Mann scheiden lassen, überlegte es sich aber anders, als dieser verstarb. Das OLG Naumburg bestätigte den Ausschluss ihres Erbrechts durch die Vorinstanz.

Ein einmal nach § 1933 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausgeschlossenes Ehegattenerbrecht kann nicht wieder aufleben. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg in einem jetzt bekannt gewordenen Beschluss (v. 30.03.2015, Az. 2 Wx 55/14). Damit bestätigte es die Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Halberstadt.

Der Noch-Ehemann der Klägerin war krank, ließ sich aber anwaltlich vor dem Familiengericht vertreten und stimmte dem Antrag auf Ehescheidung schließlich zu. Nachdem er verstarb, beantragte die Frau zunächst einen Erbschein für die drei gemeinsamen Kinder, die ihren Vater zu je einem Drittel beerben sollten. Einen Tag später überlegte sie es sich allerdings anders und stellte einen Antrag auf Änderung des Erbscheins.

Sie teilte dem Familiengericht mit, dass es mit ihrem Ehemann kurz zuvor zur Versöhnung gekommen sei, weshalb sich der Antrag auf Ehescheidung erledigt habe. Kurz darauf erklärte sie die Rücknahme des Scheidungsantrags, und wollte nun selbst als Miterbin nach gesetzlicher Erbfolge als Ehefrau des Mannes berücksichtigt werden. Der Prozessbevollmächtigte des Erblassers erklärte unter Berufung auf eine bereits vor dem Tode erteilte Anweisung die Zustimmung zur Rücknahme des Scheidungsanstrags.

Ausschluss kraft Gesetzes bleibt bestehen

Nach § 1933 S. 1 BGB ist das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser der Ehescheidung zugestimmt hatte. Nach Auffassung der Naumburger Richter war die Frau deshalb nicht mehr als Ehefrau anzusehen und somit vom Erbe ausgeschlossen.

Dass die Klägerin den Scheidungsantrag nachträglich zurückgenommen und der Vertreter des Erblassers dem zugestimmt hatte, ändere nichts an der Rechtslage.  Dies ergebe sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 1933 S. 1 BGB, wonach für die Beurteilung allein auf den Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen ist - und zu diesem war das Scheidungsverfahren noch rechtshängig. Nach § 269 Abs. 3 Zivilprozessordnung werde zwar die unmittelbare Wirkung der Rechtshängigkeit rückwirkend beseitig. Die Vorschrift biete jedoch keine Grundlage für die Annahme, dass ein bereits ausgeschlossenes Ehegattenerbrecht rückwirkend wieder auflebe.

ms/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Naumburg zu Ehegattenerbrecht: . In: Legal Tribune Online, 08.07.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16128 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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