OLG München zu Harald Schmidt: Rechtsstreit um Konzerttournee des Entertainers beendet

09.08.2013

Der Streit zweier Konzertagenturen über Auftritte von Harald Schmidt ist beendet. Das OLG München hat eine Klage der First Classics Konzert GmbH größtenteils abgewiesen. Sie hatte von der Hanseatischen Konzertdirektion Nachzahlungen in sechsstelliger Höhe verlangt. Zahlen muss diese nun lediglich knapp 20.000 Euro.

Hintergrund des Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) München war die Konzerttournee von Schmidt und dem Ensemble Concerto Köln im vergangenen Jahr. Bei dem ersten Konzert in Düsseldorf war Schmidt, anders als vorgesehen, erst nach der Pause aufgetreten. Als die Hanseatische Konzertdirektion von ihrem Vertragspartner erfuhr, dass Schmidt auch bei den übrigen Auftritten erst in der zweiten Hälfte auf die Bühne kommen wolle, kündigte sie den Vertrag. Die restlichen vier Konzerte wurden daraufhin abgesagt. First Classics Konzert hielt die Kündigung aber für unbegründet und verlangte die vereinbarten 250.000 Euro.

Diese Forderung wurde nun - wie schon in erster Instanz - zurückgewiesen. Nach Ansicht des OLG macht es einen großen Unterschied, ob Schmidt den ganzen Abend auf der Bühne steht oder nur den halben. Das Gericht hab der Hanseatischen Konzertagentur wegen der Kündigung deshalb Recht. Die Bedeutsamkeit von Schmidts Person sei als hoch anzusehen, weil er in der von den Parteien erarbeiteten Konzeption der Veranstaltung das zentrale Element darstelle.

Die Hanseatische Konzertdirektion muss nun 19.950 Euro für das Konzert in Düsseldorf nachzahlen. Nach dem verkürzten Auftritt Schmidts hatte sie die Zahlungen kurzerhand halbiert. Das Gericht hielt aber nur eine Kürzung um 15 Prozent für gerechtfertigt.

dpa/tko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG München zu Harald Schmidt: . In: Legal Tribune Online, 09.08.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9330 (abgerufen am: 22.11.2024 )

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