Ein Mann hatte sich einen Zettel mit der Aufschrift "Ich fahre schwarz" in die Krempe seiner Mütze gesteckt und eine Zugfahrt begonnen. Das OLG Köln bekräftigte jetzt, dass man trotz dieses "Bekenntnisses" gegen § 265a StGB verstoßen kann.
Das Fahren ohne Fahrschein bleibt auch bei Tragen einer Mütze mit der Aufschrift "Ich fahre schwarz" strafbar, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Köln (Beschl. v. 28.09.2015, Az. III-1 RVs 118/15). Damit bestätigte es das Landgericht (LG) Bonn, welches das Erschleichen einer Beförderungsleistung ebenfalls bejaht hatte.
Der angeklagte Schwarzfahrer hatte am 11.11.2011 in Köln den ICE Richtung Frankfurt/Main bestiegen und sich einen Sitzplatz gesucht, ohne über eine Fahrkarte zu verfügen. Zuvor hatte er einen Zettel mit der Aufschrift "Ich fahre schwarz" in seine umgeklappte Wollmütze gesteckt, ohne sich beim Einsteigen oder der Sitzplatzsuche einem Mitarbeiter der Deutschen Bahn (DB) zu präsentieren. Erst bei einer routinemäßigen Kontrolle wurde der Zugbegleiter auf den Mann aufmerksam.
Mit seiner Revision vor dem OLG griff der Angeklagte die Entscheidung des LG an, das ihn zu einer Zahlung von 200 Euro verurteilt hatte. Wie die Bonner Kollegen gingen die Kölner Richter davon aus, dass ungeachtet der an der Mütze angebrachten Mitteilung das Verhalten des Mannes den Straftatbestand der Beförderungserschleichung gemäß § 265a Strafgesetzbuch (StGB) erfüllt.
Zettel ist keine unmissverständliche und offene Bekundung
Den Ausschlag habe die Faktenlage gegeben, nach der der blinde Passagier in den abfahrbereiten ICE eingestiegen sei, sich anschließend einen Sitzplatz gesucht habe und dem Zugbegleiter erst bei routinemäßiger Kontrolle aufgefallen sei. Denn mit diesem Verhalten gebe er sich den Anschein, er erfülle die nach den Geschäftsbedingungen der DB erforderlichen Voraussetzungen für die Beförderung. Der an der Mütze angebrachte Zettel erschüttere diesen Eindruck nicht, so die OLG-Richter. Dazu hätte er vielmehr offen und unmissverständlich zum Ausdruck bringen müssen, den Fahrpreis nicht entrichten zu wollen.
Dass andere Fahrgäste vor Fahrtantritt oder während der Fahrt die Aufschrift wahrnehmen, sei unerheblich. So wäre es möglich gewesen, noch im Zug einen Fahrschein zu lösen, so dass das Verhalten des Angeklagten zunächst regelkonform erschien. Auch interessiere sich ein Fahrgast regelmäßig nicht dafür, ob andere Fahrgäste über eine Fahrkarte verfügten. Schließlich sei es nicht die Aufgabe anderer Fahrgäste, den Fahrpreisanspruch der DB durchzusetzen oder einen Fahrgast ohne Fahrschein an der Beförderung zu hindern.
Die Frage, ob ein Verhalten wie das des Mannes das Erschleichen einer Beförderungsleistung verhindert, beschäftigt die Rechtsprechung schon lange. Gegen diesen Beschluss des OLG Köln sind allerdings keine Rechtsmittel mehr gegeben.
ms/LTO-Redaktion
OLG Köln zum Erschleichen von Leistungen: . In: Legal Tribune Online, 30.09.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17049 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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