OLG Köln zu griechischem Schuldenschnitt: Anle­ger­klagen gegen Grie­chen­land können zulässig sein

17.05.2016

Anders als Klagen auf Schadensersatz können solche auf den Nennwert griechischer Staatsanleihen vor deutschen Gerichten unter Umständen zulässig sein, so das OLG Köln. Die Klage eines Anlegers wies es zwar ab - doch ließ die Revision zu.

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat entschieden, dass Anlegerklagen gegen den griechischen Staat wegen des Wertverlusts seiner Anleihen infolge der Umschuldung 2012 in Deutschland unzulässig sind (Urt. v. 12.05.2016, Az. 8 U 44/15). Ein Rheinländer, der griechische Staatsanleihen vor dem Schuldenschnitt gekauft hatte, geht damit zunächst leer aus. Für Schadensersatzklagen sei die deutsche Gerichtsbarkeit nicht eröffnet und auch für Klagen auf Zahlung des Nennwertes nicht zuständig, so der Senat.

Der Kläger hatte 2011 und Anfang 2012 über seine Bank auf dem Sekundärmarkt griechische Staatsanleihen im Nennwert von 10.000 Euro gekauft. In den Anleihebedingungen waren keine Umschuldungsklauseln enthalten. Dennoch wurden die Wertpapiere im März 2012 im Rahmen des griechischen Schuldenschnitts eingezogen und durch neue Anleihen mit einem niedrigeren Nennwert ersetzt. Vor dem OLG begehrte der Mann vom griechischen Staat die Rückzahlung des ursprünglichen Nennwerts, hilfsweise Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.

Der Schuldenschnitt wurde 2012 durch das griechische Gesetz 4050/2012 vollzogen. Darin wurde geregelt, dass Anleihebedingungen nachträglich durch Mehrheitsentscheidungen der Anleihegläubiger geändert und dann durch Beschluss des Ministerrates Griechenlands für allgemeinverbindlich erklärt werden können. Nach dem Gesetz bewirkt der Ministerratsbeschluss, dass die überstimmte Minderheit der Anleihegläubiger an den Mehrheitsbeschluss gebunden ist.

Keine Entscheidung über Rechtmäßigkeit fremder Gesetze

Dem Angebot, die Anleihen gegen andere Anleihen mit einem um 53,5 Prozent verringerten Nennwert und längerer Laufzeit umzutauschen, stimmten die Gläubigerversammlungen damals mehrheitlich zu. Durch Ministerratsbeschluss wurden diese Mehrheitsentscheidungen sodann als allgemeinverbindlich erklärt.

Soweit der Kläger Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung begehre, sei bereits die deutsche Gerichtsbarkeit nicht eröffnet, entschied das Gericht. Der Klage stehe der völkergewohnheitsrechtlich anerkannte Grundsatz der Staatenimmunität entgegen. Der Sache nach stütze sich die Klage insoweit auf die Rechtswidrigkeit des griechischen Gesetzes 4050/2012 und der damit im Zusammenhang stehenden Umschuldungsmaßnahmen. Über die Rechtmäßigkeit der Gesetze eines anderen Staates hätten aber nicht deutsche Gerichte zu entscheiden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits im März grundsätzlich entschieden, dass Klagen deutscher Anleiheinhaber wegen der Staatenimmunität unzulässig sind.

Für die Klage auf Zahlung des Nennwerts der Anleihen gelte dies allerdings nicht, fand das OLG. Insoweit sei nicht der hoheitliche Aufgabenbereich Griechenlands betroffen, da die Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen ein nicht-hoheitliches Handeln darstelle. Grundsätzlich könne daher ein solcher Anspruch im Wege der Klage verfolgt werden. Allerdings seien die deutschen Gerichte international nicht zuständig. Die für den Fall noch anwendbare alte Fassung der EuGVVO eröffne für die Klage keinen Gerichtsstand in Deutschland.

BGH-Entscheidung könnte folgen

Zwar können nach der Verordnung Verbraucher regelmäßig in ihrem Heimatland klagen. Dieser Gerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1, 16 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO a.F. sei aber nicht gegeben, wenn - wie hier - der Anleger die Staatsanleihen nicht unmittelbar vom Emittenten, sondern über eine dazwischen geschaltete Bank erwerbe. Auch der Gerichtsstand am (vertraglichen) Erfüllungsort nach Art. 5 Nr. 1 lit. a) EuGVVO a.F. sei nicht eröffnet. Der Erfüllungsort bestimme sich nach griechischem Recht und liege nicht in Deutschland, sondern am Sitz der griechischen Zentralbank in Athen.

Die Thematik könnte den BGH also noch einmal beschäftigen. Der Kölner Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zugelassen.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Köln zu griechischem Schuldenschnitt: . In: Legal Tribune Online, 17.05.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19392 (abgerufen am: 17.11.2024 )

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